Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug europarechtswidrig?

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Der folgende Artikel befasst sich mit dem Spracherfordernis beim Ehegattennachzug. Es geht um eine Vorlage des Verwaltungsgericht Berlin.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 25.10.2012 beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorzulegen, ob das Erfordernis des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug gegen das Europarecht verstößt.

Das Aufenthaltsgesetz macht den Nachzug von Ehegatten, unabhängig davon, ob der Nachzug zu einem Ausländer oder zu einem Deutschen stattfinden soll, vom Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen abhängig. Gefordert wird der Nachweis von einfachen Sprachkenntnissen, die die Nachzugswilligen schon im Heimatland zu erfüllen haben. Dies geschieht meistens beim Gothe-Institut. Dem Ausländer wird bei Bestehen der Prüfung das sogenannte Sprachzertifikat A 1 (Start Deutsch 1) verliehen.

Der Nachzug zu Deutschen begegnet dann regelmäßig keinen Schwierigkeiten. Für den Nachzug zu Ausländern müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Nun hat eine Klägerin behauptet, dass dies gegen Europarecht verstößt und es erreicht, dass das Verwaltungsgericht Berlin, diese Frage dem EuGH vorgelegt hat.

Geklagt hatte eine türkische Staatsangehörige. Sie hatte bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zum Zwekce der Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden Ehemann, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, beantagt.

Die Deutsche Botschaft in Ankara erließ einen Ablehnungsbescheid, weil die Frau keinen Sprachnachweis beibringen konnte. Hiergegen richtet sich die Klage. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Vorlage an den EuGH für notwendig erachtet.

Die Entscheidung des EuGH in dieser Frage bleibt abzuwarten. Der EuGH muss die Regelung am Assozierungsabkommen Türkei-EWG, sowie der ARB 1/80 prüfen. Ebenso hat es über eine Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit den europäischen Normen zu entscheiden.

Zuvor hatte schon das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig deutlich gemacht, dass eine verfassungskonforme Auslegung jedenfalls bei deutschen Staatsangehörigen vorzunehmen ist.

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