Staatsangehörigkeitsgesetz 2007

Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Staatsangehoerigkeit, Einbuergerung
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Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ist seit dem 28.08.2007 in Kraft. Die Änderungen haben große Aufmerksamkeit in der öffentlichen Diskussion erhalten. Insbesondere der Einbürgerungstest ist der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Änderungen gehen jedoch über den Einbürgerungstest weit hinaus. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier unter Berücksichtigung folgender Fragestellungen:

1. Welche sind die wichtigsten Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz 2007?"

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

2. Gibt es Änderungen auch bei der doppelten Staatsangehörigkeit?

3. Ab wann gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz 2007?

1. Welche sind die wichtigsten Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz 2007?"

Wichtige Informationen zum Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner bis zuletzt geltenden Fassung finden Sie in meinem Artikel Das Staatsangehörigkeitsrecht ab dem 01.01.2005, direkt hier im Ratgeber. Soweit keine Änderungen eingetreten sind, gelten die dortigen Ausführungen fort.

Die wichtigsten Änderungen hier im Einzelnen:

1.1 Verschärfung der Vorstrafen, die eine Einbürgerung hindern

Grundsätzlich gilt: Keine Einbürgerung bei Vorstrafe. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Die nach altem Recht bestehenden Ausnahmen sind erheblich eingeschränkt worden. Unberücksichtigt bleiben grundsätzlich nur noch

  • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind

1.2. Einbürgerung schon nach 6 Jahren

Die Einbürgerung ist grundsätzlich erst nach 8 Jahren Inlandsaufenthalt möglich. Die 8 Jahre können jedoch auf bis zu 6 Jahre verkürzt werden. Neu sind Möglichkeiten, die 8 Jahre auf 7 Jahre oder sogar 6 Jahre zu verkürzen.

Eine Verkürzung auf 7 Jahre erfolgt, wenn der Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweist.

Sogar auf 6 Jahre wird dann verkürzt, wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen nachweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer Sprachkenntnisse nachweist, die die allgemeinen Anforderungen an Einbürgerungsbewerber übersteigen. Zu denken ist insbesondere an Ausländer, die im Inland studiert haben oder im Ausland deutsche Schulen besucht haben. Die Verkürzung auf 6 Jahre gehört sicher zu den interessantesten Reformen im neuen Staatsangehörigkeitsrecht.

1.3. Deutschkenntnisse - Sprachtest

Ohne Deutschkenntnisse keine Einbürgerung. Die neuen Anforderungen erfordern, dass der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.

Die Zertifizierung von Deutschkenntnissen ist jetzt also unbedingte Voraussetzung.

Günstiger sind die Voraussetzungen für Minderjährige bis 16 Jahren: Bei Ihnen genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung.

Keine Deutschkenntnisse nachweisen müssen die Einbürgerungsbewerber, die die Anforderungen von Sprachkenntnissen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.

1.4. Einbürgerungstest

Der Einbürgerungstest soll sicherstellen, dass der Einbürgerungsbewerber über die sprachlichen Kenntnisse hinaus über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Der Einbürgerungsbewerber muss das Bestehen eines Einbürgerungstestes nachweisen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten.

Keinen Einbürgerungstest nachweisen müssen die Einbürgerungsbewerber, die einen Einbürgerungstest wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.

Vom Einbürgerungstest befreit sind zudem minderjährige Kinder bis Vollendung des 16. Lebensjahres.

1.5. Keine Einbürgerung mehr bei Abstammung von einem ehemaligen Deutschen (Einbürgerung aus dem Ausland)

Nach altem Recht konnte die Einbürgerung erfolgen für solche Einbürgerungsbewerber, die von eine Person abstammen, die ehemals Deutscher war.

Die neue Rechtslage hat diesen Passus gestrichen. Die Einbürgerung von Abkömmlingen von ehemaligen Deutschen ist daher entfallen.

Nach wie vor möglich ist die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen und seinen minderjährigen Kindern.

1.6. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für Personen unter 23 Jahren

Für Kinder aus finanzschwachen Familien sah die alte Rechtslage vor, dass bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres auch bei Bezug von öffentlichen Mitteln (z.B. ALG II) eine Einbürgerung möglich ist. Diese Regelung ist nunmehr entfallen. Nur, wenn der Bezug öffentlicher Mittel von dem unter 23-jährigen nicht verschuldet ist, kann er dennoch eingebürgert werden. Diese Neuregelung stellt aus meiner Sicht eine gravierende Einschränkung des Einbürgerungsrechtes dar.

1.7. Feierliches Bekenntnis

Der Einbrügerungsbewerber hat nunmehr vor Übergabe der Einbürgerungsurkunde ein feierliches Bekenntnis abzugeben mit den Worten: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."

2. Gibt es Änderungen auch bei der doppelten Staatsangehörigkeit?

Ja. Die doppelte Staatsangehörigkeit zählt zu den Schlüsselbereichen des Staatsangehörigkeitsrechts. Das Interesse an doppelter Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist im Regelfall groß, sodass auf die Neuregelung besonderes Augenmerk gelegt werden soll.

2.1. Erleichterungen bei Staaten, die die Entlassung verweigern

Doppelte Staatsangehörigkeit war und ist möglich bei den Herkunftsstaaten, die eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit verweigern. Das Erfordernis nach altem Recht, dennoch bei dem Herkunftsstaat einen Entlassungsantrag bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates stellen zu müssen, ist entfallen.

2.2. Keine doppelte Staatsangehörigkeit mehr für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG

Eine gravierende Einschränkung sieht das neue Staatsangehörigkeitsrecht für diejenigen Ausländer vor, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG haben. Sie konnten bislang die doppelte Staatsangehörigkeit erwerben. Diese Regelung ist entfallen. Betroffen sein dürften z.B. die so genannten jüdischen Kontingentflüchtlinge. Der Kreis der Betroffenen ist damit beachtlich groß. Viele jüdische Kontingentflüchtlinge kommen aus der Ukraine. Sie haben oft erhebliche Probleme, ihren Reisepass von der Ukraine verlängern zu lassen. Es steht zu vermuten, dass die Entlassungsverfahren den Betroffenen Schwierigkeiten bereiten werden.

2.3. Doppelte Staatsangehörigkeit für alle EU-Bürger und Schweizer

Erwirbt ein EU-Bürger die deutsche Staatsangehörigkeit, so behält der die Staatsangehörigkeit des Landes der bisherigen Staatsangehörigkeit. Das bislang erforderliche Erfordernis der Gegenseitigkeit ist entfallen.

Diese Regelung gilt jetzt auf für Staatsangehörige der Schweiz, die bis heute kein EU-Land ist.

2.4. Keine doppelte Staatsangehörigkeit mehr bei noch offener Wehrdienstverpflichtung gegenüber dem Land der bisherigen Staatsangehörigkeit und Hineinwachsen in das wehrpflichtfähige Alter in Deutschland.

Aus meiner Sicht die bedeutenste Einschränkung im Recht der doppelten Staatsangehörigkeit. Betroffen sind naturgemäß männliche Einbürgerungsbewerber.

Betroffen sind die männlichen Einbürgerungsbewerber, die überwiegend in deutschen Schulen ihre Schulausbildung erhalten haben und in Deutschland in deutsche Lebensverhältnisse und das wehrpflichtfähige Alter hineingewachsen sind. Für Sie entfällt die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit bei noch offener Wehrdienstverpflichtung gegenüber dem Herkunftsstaat.

2.5. Doppelte Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines EU-Staates/Schweiz

Erwirbt ein Deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag hin, verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit – so der alte Grundsatz.

Davon gibt es jetzt eine gewichtige Ausnahme für Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz erwerben: Sie verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit nicht und erwerben die doppelte Staatsangehörigkeit.

2.6.

Für die Staatsangehörigen von Serbien finden Sie wichtige Informationen in meinem Artikel Doppelte Staatsangehörigkeit für Bürger von Serbien und Montenegro, direkt hier im Ratgeber.

3. Ab wann gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz 2007?

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner alten Fassung anzuwenden, soweit es günstigere Bestimmungen enthält.

Wenn Sie Interesse oder Fragen haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
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