Ukrainer in Deutschland
Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Ukraine, Einbürgerung, Behördenwillkür, Staatsbürgerschaft, EntlassungEinbürgerung wird häufig verzögert
In Deutschland lebende Ukrainer, die eigentlich nach dem Gesetz einen Anspruch auf Einbürgerung haben, sehen sich oftmals der Schwierigkeit ausgesetzt, dass die Behörden die Einbürgerung verweigern, weil die Entlassungspapiere der ukrainischen Behörden nicht vorgelegt werden.
Dies liegt wiederum daran, dass sich das Verfahren vor den Ukrainischen Behörden endlos in die Länge zieht. So werden Anträge auf Bescheinigung, dass eine Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt ist, langsam oder gar nicht bearbeitet.
In diesem Fall hilft jedoch § 12 StAG weiter. Nach dieser Vorschrift wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 4 StAG, der den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vorschreibt, unter anderem abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert oder wenn über den formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden wurde.
Das veranlasst deutsche Behörden zwar längst nicht, tätig zu werden. So wird Ausländern nach wie vor aufegegeben, sich weiter um die Entlassung zu bemühen und die Einbürgerung verweigert. Aber eine Klage kann hier Abhilfe schaffen. So hat das OVG NRW geurteilt, dass im zu entscheidenden Fall die ukrainische Antragstellerin einzubürgern war, da die Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorlagen und ein längeres Zuwarten auf die Entlassung durch den ukrainischen Staat nicht erforderlich war.
Es kann sich also durchaus lohnen, die Entscheidungen der deutschen Behörden in Frage zu stellen.