Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trotz Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren der Flüchtlingseigenschaft?

Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Widerrufs-/Rücknahmeverfahren, Flüchtlingseigenschaft, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Welche Auswirkungen hat die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens der Flüchtlingseigenschaft auf die Aufenthaltserlaubnis?

Nicht selten leitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren der Flüchtlingseigenschaft ein oder nimmt diese zurück. Dies ist nach §§ 72 ff. AsylG auch grundsätzlich möglich. Die Einleitung eines solchen Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens hat natürlich allein erstmal keine Auswirkungen auf den Schutzstatus. Sobald das BAMF sich dazu entscheidet, den Schutzstatus zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, sollte unter Umständen gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden, denn grundsätzlich gilt: bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bleiben sie schutzberechtigt und behalten ihre Flüchtlingseigenschaft.

Aber was ist, wenn die Aufenthaltserlaubnis während des gerichtlichen Verfahrens erlischt und die Verlängerung beantragt wird? Oder wenn während des gerichtlichen Verfahrens eine Niederlassungserlaubnis bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt wird? Muss die Ausländerbehörde trotz laufenden Verfahrens die Aufenthaltserlaubnis verlängern oder die Niederlassungserlaubnis ausstellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen?

Zaza Koschuaschwili
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Breite Straße 161-167
50667 Köln
Tel: +(49) 221/222 814 20
Tel: +(49) 176/30627606
Web: http://www-ra-koschuaschwili.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Aufenthaltsrecht, Asylrecht

Grundsätzlich gilt: hat das BAMF die Flüchtlingseigenschaft anerkannt, so ist die Ausländerbehörde daran gebunden, bis das BAMF die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen bzw. zurückgenommen hat (§ 6 AsylG, § 42 AsylG). Das heißt die Ausländerbehörde darf allein wegen einer Vorprüfung oder Einleitung des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens nichts an ihrer Aufenthaltserlaubnis verändern.

Viele Ausländerbehörden berufen sich auf § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG und stellen lediglich eine Fiktionsbescheinigung aus. Die Vorschrift regelt grundsätzlich folgenden Fall: Sie beantragen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, weil diese in zwei Monaten abläuft. Über den Antrag entscheidet die Ausländerbehörde aber erst nach vier Monaten. In dem Fall greift § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG: bis die Ausländerbehörde eine Entscheidung getroffen hat, gilt ihre ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis. Diese Vorschrift wenden viele Ausländerbehörden auch für den Fall an, dass das BAMF ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens eingeleitet hat und stellt bis zur Entscheidung des BAMF nur eine Fiktionsbescheinigung (sog. Fortgeltungsfiktion) aus. Ist das rechtmäßig?

Nein, denn wie bereits erwähnt ist die Ausländerbehörde an die ursprüngliche Entscheidung des BAMF gebunden, bis diese eine neue unanfechtbare Entscheidung getroffen hat. Daraus folgt auch, dass sich an dem Regelanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nichts verändert! Darüber hinaus existiert keine gesetzliche Regelung, die die Ausländerbehörden dazu verpflichten, das Widerrufs-/Rücknahmeverfahren des BAMF abzuwarten. Auch § 8 Abs. 1 AufenthG spricht dafür, dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG die positive BAMF Entscheidung, das heißt solange der Schutzstatus besteht, haben Sie einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens; auch hier ist die Ausländerbehörde zur Verlängerung verpflichtet, bis das Verfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. Setzt sich die Ausländerbehörde darüber hinweg und erteilt Ihnen dennoch nur eine Fiktionsbescheinigung und weigert sich, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, muss der Anspruch im Wege der Untätigkeitsklage vor Gericht durchgesetzt werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.