Verstoß gegen § 29 FeV = Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)?

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Verstoß gegen § 29 FeV = Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)?

(Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) - Fallen. Betroffen sind danach nur solche Ausländer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stammen, also die so genannten Drittausländer, also z.B. Staatsangehörige aus Russland, der Ukraine, Kirgistan, Kasachstan (überhaupt alle Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion), Türkei, Serbien, Albanien (alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien), Israel usw. .

Rolf Tarneden
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Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Geldstrafe ist (einkommensabhängig) regelmäßig deutlich höher als ein Bußgeld wegen eines Verkehrsverstoßes. Zudem zieht eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Punkte im Verkehrszentralregister nach sich.

Doch ist das Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis in diesem Fall wirklich strafbar?

Schon bei erster Betrachtung ergeben sich Zweifel: Der Gesetzgeber erlaubt dem Ausländer zunächst ohne nähere Prüfung, sechs Monate ohne Einschränkungen im deutschen Straßenverkehr teilzunehmen. Sind die sechs Monate abgelaufen und der Führerschein nicht umgeschrieben, soll dasselbe Verhalten eine Straftat darstellen. Es lässt sich einwenden, dass ein Ausländer nach sechs Monaten mit dem deutschen ( inländischen) Straßenverkehr besser vertraut ist als noch kurz nach seiner Einreise. Er kann also nach 6 Monaten besser Fahren als kurz nach der Einreise. Es ist damit unverständlich, warum dasselbe Verhalten sechs Monate später eine Straftat darstellen soll.

umgeschriebene Fahrerlaubnis ist nach dem Gesetz nicht erfasst.

Auch hat die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) den Verstoß gegen die Sechs-Monats-Regelung nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst.

Dies spricht dafür, dass dies Verhalten nicht mit staatlichen Maßnahmen belegt werden darf, weder mit Geldstrafe noch mit Geldbuße.

Diese Auffassung ist richterlich bestätigt.

In einer mir vorliegenden Entscheidung eines Gerichtes in Deutschland hat das Gericht einen Ausländer freigesprochen: Ihm war vorgeworfen, nach Ablauf der sechs Monate in Deutschland ein Fahrzeug geführt zu haben, ohne zuvor – was zutraf – seinen Führerschein umschreiben zu lassen. Das Gericht sprach den Mann von jedem Vorwurf frei!

Ich habe in den letzten Jahren mehrere Fälle mit diesem Tatvorwurf vertreten. Auf meine Einwendungen hin sind in allen Fällen die Strafverfahren eingestellt worden oder die Mandanten freigesprochen worden.

Zwei jüngere Beispiele:

Ein Mandant hatte die Fahrerlaubnis nicht umschreiben lassen. Er lebte schon mehr als 2 Jahre in Deutschland. Er war nach Ablauf der 6-Monats-Frist mehrfach in Polizeikontrollen, in denen er seinen ausländischen Führerschein vorlegen musste. Kein Polizist hat jemals den Führerschein beanstandet. Dann wurde er geblitzt. Bei den obligatorischen Führerscheinkontrollen wurde ihm der Vorwurf gemacht, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Ich verteidigte den Mandanten. Er wurde freigesprochen. Das Urteil des Amtsgerichtes liegt mir hier vor.

Ein anderer Mandant lebte seit mehr als einem Jahr in Deutschland. Er hatte den Führerschein nicht umschreiben lassen. Er war Student. Ein Strafverfahren belastete ihn sehr, da er sich als Ausländer für seinen Aufenthalt kaum Straftaten leisten darf. Denn eine Verurteilung zu einer Straftat stellt einen Ausweisungsgrund dar. Er war zweimal kontrolliert worden. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn deshalb in zwei Fällen an. Ich verteidigte ihn. Er wurde freigesprochen. Das Urteil liegt mir vor.

Gerade Berufskraftfahrer, die länger als 6 Monate sind, können besonders große Probleme in diesen Fällen bekommen. Wenn sie länger als 6 Monate in Deutschland sind und dann (z.B.) 6 Monate täglich morgens zur Arbeit und abends zurück fahren, wird dies als zwei Straftaten täglich zu werten sein. Schon nach einem Monate liegen bei 20 Arbeitstagen genähert 40 Straftaten vor. Eine sorgfältige Verteidigung ist also geboten. Keinesfalls sollten in einer solchen Konstellation Angaben gemacht werden, dass man das ja unbehelligt schon seit Monaten so mache – schließlich sei man täglich zwei mal zur Arbeit gefahren. Man sei sogar schon von der Polizei kontrolliert und die hätten auch nichts gesagt.

Gerade dieses Argument, dass man bei früheren Polizeikontrollen „durchgekommen" ist, ist für die Strafverteidigung auf den ersten Blick sehr wichtig. Denn damit lässt sich begründen, dass man sich nicht besser als die Polizei auskennen muss. Dennoch ist diese Argument für die Strafverteidigung kaum zu verwerten. Denn wer sich darauf beruft, muss eine weitere Tat „zugeben". Es sollte aber nicht mehr „zugegeben" werden als unbedingt nötig.

Die Materie ist sehr speziell und nur wenige können die Erfahrung vorweisen wie ich. Ein mit der Materie vertrauter und erfahrener Rechtsanwalt kann in diesen Fällen hilfreich sein.

(Verstoß gegen § 4 IntKfzVO = Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)? ) - hier im Ratgeber.

Rolf Tarneden
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