Verstoß gegen § 4 IntKfzVO = Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)?

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Verstoß gegen § 4 IntKfzVO = Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)?

Dieser Beitrag richtet sich nur an Ausländer. Und zwar nur an die Ausländer, die unter den Anwendungsbereich der IntKfzVO (Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr) fallen. Betroffen sind danach nur solche Ausländer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stammen, also die so genannten Drittausländer, also z.B. Staatsangehörige aus Russland, der Ukraine, Kirgistan, Kasachstan (überhaupt alle Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion), Türkei usw. .

Das Gesetz (§ 4 der IntKfzVO) besagt, dass Ausländer in Deutschland (zunächst) sechs Monate von ihrer Fahrerlaubnis, die sie im Ausland erworben haben, unbeschränkt Gebrauch machen können. Mit Ablauf von sechs Monaten Inlandsaufenthalt muss der Führerschein jedoch umgeschrieben sein.

Rolf Tarneden
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Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Vielen Ausländern ist diese Regelung nicht bekannt oder sie haben versäumt, die Frist einzuhalten. Sie können böse Überraschungen erleben, wenn sie in eine Verkehrskontrolle geraten: Viele Staatsanwaltschaften sehen in dem Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis nach Ablauf der sechs Monate ohne Umschreibung eine Straftat. Der Ausländer fahre – so der Vorwurf der Anklagebehörden – ohne Fahrerlaubnis. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist eine Straftat und nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit. Ein Verstoß – gar ein mehrmaliger – kann daher unangenehme Strafen nach sich ziehen. Es kommt bei einer Verurteilung zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister. Die Geldstrafe ist (einkommensabhängig) regelmäßig deutlich höher als ein Bußgeld wegen eines Verkehrsverstoßes.

Doch ist das Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis in diesem Fall wirklich strafbar?

Schon bei erster Betrachtung ergeben sich Zweifel: Der Gesetzgeber erlaubt dem Ausländer zunächst ohne nähere Prüfung, sechs Monate ohne Einschränkungen im deutschen Straßenverkehr teilzunehmen. Sind die sechs Monate abgelaufen und der Führerschein nicht umgeschrieben, soll dasselbe Verhalten eine Straftat darstellen. Es lässt sich einwenden, dass ein Ausländer nach sechs Monaten mit dem inländischen Straßenverkehr besser vertraut ist als kurz nach seiner Einreise. Es ist damit unverständlich, warum nunmehr eine Straftat vorliegen soll.

Aus meiner Sicht ein klarer Wertungswiderspruch: Ein strafbares Verhalten lässt sich darin nicht erkennen. Auch lässt sich nach dem Gesetz eine Strafbarkeit nicht begründen. Nach dem Gesetz ist strafbar nur Fahren ohne Fahrerlaubnis. In diesen Fällen haben die Ausländer jedoch eine Fahrerlaubnis. Fahren ohne umgeschriebene Fahrerlaubnis ist nach dem Gesetz nicht erfasst.

Auch hat die IntKfzVO den Verstoß gegen die Sechs-Monats-Regelung nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst.

Dies spricht dafür, dass dies Verhalten nicht mit staatlichen Maßnahmen belegt werden darf, weder mit Geldstrafe noch mit Geldbuße.

Diese Auffassung ist richterlich bestätigt. In einer mir vorliegenden Entscheidung eines Gerichtes in Deutschland hat das Gericht einen Ausländer freigesprochen: Ihm war vorgeworfen, nach Ablauf der sechs Monate in Deutschland ein Fahrzeug geführt zu haben, ohne zuvor – was zutraf – seinen Führerschein umschreiben zu lassen. Das Gericht sprach den Mann von jedem Vorwurf frei!

Ich habe in den letzten Jahren mehrere Fälle mit diesem Tatvorwurf vertreten. Auf meine Einwendungen hin sind in allen Fällen die Strafverfahren eingestellt worden.

Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
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Leserkommentare
von Erwin Karl am 10.02.2009 18:59:56# 1
Endlich mal ein Anwalt der für seine Klienten kreativ wird ! Ich hasse Anwälte die mir nur ohne zu denkenn runterbeten was angeblich "Recht" oder mehrheitliche Rechtssprechung sei. Solche Anwälte wissen nicht was ihr eigentlicher Job ist. Deshalb ein ganz großes BRAVO für diesen Anwalt. Leider gibt es viel zu wenig davon bzw. die Anwaltskunden sind zu unkritisch.