Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis - ein kurzer Überblick

Mehr zum Thema: Ausländerrecht, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Überblick, Niederlassungserlaubnis, Ausländerbehörde
4,6 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Der folgende Artikel befasst sich mit den verschiedenen Aufenthaltstiteln und gibt einen kurzen Überblick.

Das Aufenthaltsgesetz zählt in § 4 Abs. 1 Satz 2 die Aufenthaltstitel abschließend auf. Das Gesetz kennt nur befristete und unbefristete Aufenthaltstitel.

1. Befristete Aufenthaltstitel

Die befristeten Aufenthaltstitel sind das Visum und die Aufenthaltserlaubnis.

Das Visum ist ein Aufenthaltstitel, der lediglich zu kurzfristigen Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte von bis zu drei Monaten und einem nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. In der Regel werden Aufenthaltserlaubnisse von einem bis zu drei Jahren erteilt. Sie wird zu den im Gesetz bezeichneten Aufenthaltszwecken erteilt.

2. Unbefristete Aufenthaltstitel

Die unbefristeten Aufenthaltstitel sind die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Die Niederlassungserlaubnis gibt dem Ausländer das Recht, sich unbefristet in Deutschland aufzuhalten. Die Niederlassungserlaubnis ist die höchste Verfestigungsstufe der Aufenthaltstitel und wird einem Ausländer grundsätzlich erst nach fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt ebenfalls zum unbefristeten Aufenthalt in Deutschland und ist der Niederlassungserlaubnis weitestgehend gleichgestellt.

Die vorbezeichneten Aufenthaltstitel haben einige gemeinsame Regelerteilungsvoraussetzungen und andere besondere Erteilungsvoraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel.

Wichtig ist bei der Antragstellung genau zu bezeichnen, was man erhalten möchte, z.B. klar hervorzuheben, dass eine Niederlassungserlaubnis beantragt wird und nicht lediglich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Vor dem Gang zur Ausländerbehörde sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür halten sich in Grenzen.

Das könnte Sie auch interessieren
Ausländerrecht Niederlassungserlaubnis und Sicherung des Lebensunterhalts
Ausländerrecht Gebührenerhebung für Aufenthaltstitel durch Ausländerbehörden bei türkischen Staatsbürgern ist rechtswidrig