Visum abgelehnt! - was tun?

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I. Antrag zur Visumerteilung

Eine Vielzahl von Staatsangehörigen benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in den Schengen Raum ein Visum. Oftmals gestaltet sich die Visumerteilung je nach Herkunftsland mehr oder weniger problemlos, allerdings kann es auch passieren, dass ein Antrag auf Erteilung eines Visum abgelehnt wird, oft ohne Angabe von Gründen, obschon sogar in der Vergangenheit dem/der Antragsteller/in ein Visum erteilt worden ist. Besonders bei Auslandsvertretungen in Entwicklungsländern oder in Krisenregionen wird allerdings mit der Erteilung von Visa häufig sehr zurückhaltend umgegangen.

Oft sind die Antragsteller nach der Ablehnung ratlos, da in der Regel keine umfangreichen Kenntnisse des deutschen Rechts und der rechtlichen Handlungsmöglichkeiten vorliegen.

Alexandros Kakridas
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Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Antragsteller nach Ablehnung eines beantragten Visums verschaffen.

Kraft Gesetz (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.

Der Antrag auf Erteilung des Visums wird insofern in der Regel bei der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft bzw. im Deutschen Konsulat im Heimatland des einreisewilligen Ausländers gestellt. Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.

Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es empfiehlt sich, um zeitaufwendige Verzögerungen zu vermeiden, sich bereits vor Reisebeginn entweder von offizieller staatlicher Seite oder, auch z.B. durch eine auf Ausländerrecht spezialisierte Kanzlei über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen zu informieren.

Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet ob die jeweiligen erforderlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung vorliegen im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen, ggf. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde, vgl. § 31 AufenthV.

II. Ablehnung der Visumerteilung

Die Ablehnung des Visumantrages erfolgt durch die zuständige Auslandsvertretung, welche den Antrag auch bearbeitet hat. Die Ablehnung geschieht mittels eines in der Regel kurzen Bescheides an den Antragsteller, leider oft ohne Angaben der Versagungsgründen oder Rechtbehelfsbelehrung, § 77 Abs. 2 AufenthG, so dass der Antragsteller bezüglich der Gründe erst einmal im Dunkeln tappt.

Mitunter ist dem Ablehnungsbescheid lediglich ein Ankreuzbogen beigeheftet, in dem aus einer Anzahl von oft recht allgemein gehaltenen Musterablehnungsgründen, die entsprechenden für die Ablehnung relevanten Gründe des Einzelfalles angekreuzt wurden. Dies stellt für den Betroffenen aber zumindest ein Anhaltspunkt für die Ablehnung dar.

Es ist aber künftig beabsichtigt, dass in Zukunft jede Ablehnung eines Visums künftig begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden muss. Im Falle der Ablehnung touristischer Visa stünde der Rechtsweg wohl erst ab dem 5. April 2011 offen.

Dies würde sicherlich einen besseren Rechtsschutz und Rechtssicherheit im Visumsantragsverfahren gewährleisten.

Viele Antragsteller fragen sich nach Erhalt des ablehnenden Bescheides, wie Sie hiergegen vorgehen können.

Hierbei gilt es zu unterscheiden, ob ein nationales Visum, also in der Regel für einen längerfristigen Aufenthalt (über drei Monate) oder ein Schengen-Visum, auch umgangssprachlich als Besuchervisum oder Touristenvisum bezeichnet, welches für einen kurzzeitigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr gilt, begehrt wurde.  

Grundsätzlich kommt nach Ablehnung eine sog. Remonstration in Betracht oder direkt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Berlin. Gegen die Ablehnung eines Visums zu touristischen und Besuchszwecken sind nach § 83 I 1 AufenthG Rechtsmittel ausgeschlossen. Hiergegen kann allenfalls remonstriert werden.

Eine Remonstration  von (lat. remonstrare "wieder zeigen") ist eine Gegenvorstellung, d.h. der Betroffene hat das Recht, seine Gegenvorstellung einzubringen. Die Remonstration ist gegenüber der deutschen Auslandsvertretung, welche den Antrag abgelehnt hat, einzulegen, wobei hier vorwiegend um Überprüfung der ablehnenden Verfügung sowie um Mitteilung der tragenden Gründe (falls nicht vorhanden) gebeten wird.

Idealerweise können noch weitere Gründe vorgetragen werden, welche eine Gewährung des gewünschten Visums stützen oder ggf. sind noch fehlenden Unterlagen einzureichen.

Mitunter ist beim Besuchervisum die so genannte „ Rückkehrbereitschaft " vom Antragsteller glaubhafter zu machen, indem die wirtschaftliche und gesellschaftliche „Verwurzelung" im Heimatland durch eine feste Arbeitsstelle mit einem guten Einkommen sowie starke familiäre Bindungen weiter belegt wird. Je nach Einzelfall ist mitunter die Abgabe einer so genannten „ Verpflichtungserklärung " hilfreich, in der erklärt wird, dass der Besuchte für den Unterhalt und etwaige Arztkosten im Falle einer Erkrankung aufkommen wird.

Bei einem geplanten längerfristigen Aufenthalt ist eventuell der (weitere) Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen zu erbringen oder es müssen Gründe vorgebracht werden, welche den angenommen Verdacht einer Scheinehe entkräften oder es müssen z.B. widersprüchliche Angaben im Antrag geklärt werden.

Nach Einlegung der Remonstration erhält der Visumantragsteller entweder das begehrte Visum oder es wird ein Remonstrationsbescheid erlassen, der die Gründe für die Ablehnung darlegt.

Hiergegen kann vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel, die Auslandsvertretung zur Erteilung eines Besuchervisums zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides geklagt werden. Ein solches Klageverfahren ist aber meist sehr langwierig. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Visumerteilung vorliegen und entscheidet dann endgültig, ob ein Visum zu erteilen ist oder die Ablehnung rechtmäßig war.

Fazit:

Sofern Sie gegen eine Visumsablehnung vorgehen möchten, ist in jedem Fall eine schnelle Reaktion auf die Ablehnung empfehlenswert.

Sinnvollerweise, aufgrund er Komplexität der Materie, sollte das Remonstrationsverfahren oder die Klage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt betrieben werden.

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