BGH: Darlehen aus August 2010 mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung

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Ein aktuelles BGH-Urteil bestätigt, dass auch bei nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen die Kreditinstitute noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet und damit selbst die Tür für einen erfolgreichen Widerruf weit aufgestoßen haben (Az.: XI ZR 434/15).

In Karlsruhe stand die Widerrufsbelehrung einer Sparkasse auf dem Prüfstand. Diese hatte im August 2010 ein Immobiliendarlehen vergeben, das 2013 von dem Verbraucher widerrufen wurde. In der Widerrufsbelehrung führte sie u.a. an, dass die Widerrufsfrist erst dann beginne, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Zu den Pflichtangaben führte sie drei Beispiele an. Eines davon war die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde.

Der BGH entschied, dass diese Pflichtangabe nicht für das Immobiliendarlehen relevant war. Das sei jedoch unwesentlich. Aber: Wird diese Pflichtangabe aufgeführt, müsse auch die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden. Denn mit der Aufnahme dieser Angabe sei sie Teil des Vertragsangebots geworden, das der Verbraucher angenommen hat. Damit sei auch der Beginn der Widerrufsfrist von der Angabe der Aufsichtsbehörde abhängig geworden. Diese Bedingung habe die Sparkasse aber nicht erfüllt. Der BGH verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht. Dieses muss nun entscheiden, ob der Kreditnehmer sein Widerrufsrecht eventuell rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat und welche Folgen der Widerruf – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, konnten nur bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Bei jüngeren Immobiliendarlehen gilt diese Frist nicht. Liegt hier eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vor, können sie weiterhin auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden, weil die Widerrufsfrist dann nie in Gang gesetzt wurde. Dass Banken und Sparkassen auch bei diesen Darlehensverträgen jüngeren Datums noch fehlerhafte Belehrungen verwendet haben, zeigt die aktuelle Entscheidung des BGH. Angesichts der weiterhin niedrigen Zinsen, kann die Ersparnis durch einen Widerruf schnell mehrere tausend Euro betragen.

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