BGH Urteil: Schadensersatzanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung -KICK BACKS

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Banken müssen ihre Kunden über Provisionen informieren, die sie für die Vermittlung von Geldanlagen, seien dies Fonds oder Aktien oder sonstige Anlageformen, erhalten. Unzureichend informierte Kunden können auch noch Jahre zurückliegende Geldgeschäfte rückgängig machen, so urteilte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Az. : XI ZR 586/07.

Dabei muss eine Bank ihren Geschäftsbetrieb so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen auch ihren Mitarbeitern, die für den entsprechenden Bereich zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen genutzt wird. Ein Verstoß führt zu einem Organisationsverschulden der Bank, welches Schadensersatzansprüche begründet.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Wertpapierdienstleister bei Verletzung der Aufklärungspflicht betreffend Rückvergütungen nicht vorsätzlich gehandelt hat, trägt dieser selbst.

Ist eine Aufklärungspflichtverletzung gegeben, muss die Bank als Aufklärungspflichtige beweisen, dass der betroffene Anleger die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, er demnach den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.

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