Banken zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet

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Bundesgerichtshof verlangt Offenlegung für den Kunden

Der Bundesgerichtshof hat mit einer am 24.09.2013 verkündeten Entscheidung festgestellt, dass eine Bank zur Offenlegung von Provisionen, welche sie von der Emittentin eines Wertpapiers erhält, verpflichtet ist. Und zwar, wenn sie dieses Wertpapier dem Kunden im Wege einer Anlageberatung im Falle der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts vermittelt und der Kunde gleichzeitig an die Bank eine Provision leisten muss (Az.: XI ZR 204/12).

Hieraus lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt entnehmen, der dem vergleichbar sei, welchen der BGH bereits bei der Einpreisung eines sog. anfänglichen negativen Marktwertes bei Swap-Geschäften (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10) sowie bei dem Anfall sog. Rückvergütungen annimmt, bei dem der Bankkunde im Unklaren darüber gelassen wird, dass die Bank aus einem Agio oder anderen offen ausgewiesenen Kostenbestandteilen Provisionen erhält (sog. Kick-Back-Rechtsprechung).

Anlageberater muss neutral beraten

Denn nach den Grundsätzen eines Anlageberatungsvertrages ist der Anlageberater gehalten, objektiv und neutral allein an den Vermögensinteressen den Kunden ausgerichtet zu beraten. Ein Bankkunde muss nicht damit rechnen, dass eine Bank, die ihm für die Durchführung eines Wertpapiergeschäfts auf Kommissionsbasis eine Provision in Rechnung stellt, auch noch von dritter Seite, mithin von Seite der Emittentin Provisionszahlungen vereinnahmt. Da insofern aus Sicht des Kunden die berechtigte Sorge besteht, dass die Bank aufgrund der Aussicht, Provisionen auch von der Emittentin zu vereinnahmen, die Vermögensinteressen des Kunden vernachlässigt, ist der Kunde über Anfall und Höhe dieser Provisionsinteressen und damit den bestehenden Interessenkonflikt aufzuklären. Unterlässt die beratende Bank dies, so handelt sie sogar vorsätzlich, da zu unterstellen ist, dass ihr dieser offenlegungspflichtige Interessenkonflikt bekannt ist.

Beim Festpreisgeschäft besteht keine Pflicht zur Offenlegung

Insofern behandelt der BGH diese Fallkonstellation anders als die Fälle, in denen die Bank Wertpapiere von der Emittentin erwirbt und diese sodann mit einem "Gewinnaufschlag" im Wege des sog. Festpreisgeschäfts an den Kunden weiterverkauft. In einer solchen Konstellation besteht nach Auffassung des BGH keine Pflicht zur Offenlegung der insoweit bestehenden Gewinninteressen der beratenden Bank.

Festzuhalten ist also, dass Bankkunden nicht nur bei Anwendung der sog. Kick-Back-Rechtsprechung, sondern auch bei Wertpapierkäufen im Wege des Kommissionsgeschäfts, bei denen die beratende Bank von mehreren Seiten Provisionen empfängt, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend machen können.

Durch Wertpapierempfehlungen geschädigte Bankkunden sollten daher durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie die erlittenen Schäden von der beratenden Bank ersetzt verlangen können.

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