Bankenhaftung und Anscheinsbeweis bei EC-Karten-Verlust

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Beim Verlust oder Diebstahl einer EC-Karte stellt sich für den Betroffenen oft die Frage, ob die Bank für dann daraufhin erfolgte Abhebungen haftbar gemacht werden kann, weil der Täter ja schließlich nicht ohne Weiteres die zugehörige PIN kennen oder wegen der Bank obliegender Sicherheitsvorkehrungen aus der Karte auslesen können darf.

In einem möglichen Prozess gegen die Bank wird diese daher zunächst immer darlegen und zu beweisen versuchen, dass dem Karteninhaber eine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufbewahrung oder Verwendung der zu den EC-Karten jeweils gehörenden PIN-Nummern und der EC-Karten selbst vorzuwerfen ist. Denn die Verpflichtung zur Geheimhaltung und sicheren Aufbewahrung der PIN ergibt sich in der Regel schon aus den Banken-AGB als auch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Karteninhabers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich ist die Bank also nach allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen einer entsprechenden Pflichtverletzung erst einmal beweisbelastet.

Allerdings kommen einer Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins zugute. Danach spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder aber die PIN gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten einer Bank Bargeld abgehoben wird (BGHZ 160, 308 = NJW 2004, 3623 ff.). Von dieser Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis ist in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (BVerfG, WM 2010, 208, 209 f.). Es hat allerdings klargestellt, dass im Einzelfall auch weiterhin immer geprüft werden muss, ob der für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche typische Geschehensablauf tatsächlich vorliegt.

Die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für ein Eingreifen der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind also immer schon dann einschlägig, wenn die Karten zeitnah nach einem Diebstahl unter Verwendung der richtigen PIN zur Abhebung von Geldbeträgen an einem Geldautomaten gebraucht wurden. Nach der Rechtsprechung des BGH spricht dabei erst einmal ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber  seine PIN-Nummern auf den Karten notiert oder aber die PIN-Nummern gemeinsam mit den Karten verwahrt hat. Auf dieser Grundlage muss dann folglich in der Regel der betroffene Inhaber in einem Prozess diesen Anscheinsbeweis zumeist erschüttern und sich praktisch hinsichtlich eines Nichtverschuldens entlasten.

Spricht also wie aufgezeigt ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Karteninhaber als Beweisgegner diesen nur entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, welche die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahe legen (BGH NJW 1991, 230, 231 m. w. N.; BGH VersR 1995, 723, 724). Als eine solche andere Ursache kommt im Falle der missbräuchlichen Verwendung von EC-Karten beispielsweise auch die Möglichkeit des Ausspähens der persönlichen Geheimzahl durch einen Dritten in Betracht, wenn die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einer Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist (BGHZ 160, 308 = BGH NJW 2004, 3623 ff.).

Nach einer jüngeren Entscheidung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 – Az. : 10 O 10/09 - stellt nun auch schon die Aufbewahrung einer EC-Karte in dem verschlossenen Handschuhfach eines verschlossenen Pkw einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die dem Karteninhaber obliegenden Sorgfaltspflichten dar. Man sollte also seine EC-Karten daher keinesfalls in einer solchen Art und Weise aufbewahren, da anderenfalls die Haftung für eine missbräuchliche Verwendung der Karten greifen kann. Das Landgericht Berlin hat insoweit in der genannten Entscheidung nochmals klargestellt, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Anscheinsbeweis betreffend die missbräuchliche Verwendung entwendeter EC-karten auch nach der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie weiter anwendbar ist. Auch die Aufbewahrung einer EC-Karte in dem verschlossenen Handschuhfach eines verschlossenen Pkw stellt sich dabei nach Ansicht des Gerichts als grob fahrlässiger Verstoß gegen die dem Karteninhaber obliegenden Sorgfaltspflichten dar.

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