Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen

Mehr zum Thema: Bankrecht, Darlehen, Unternehmer, Entgelt, Bearbeitungsprovision
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Bundesgerichtshof entscheidet im Juli 2017 über Gebühren bei Kreditverträgen mit Unternehmern

Bearbeitungsgebühr bei Unternehmer-Darlehen zulässig?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 4. Juli 2017 darüber verhandeln, ob Banken in Kreditverträgen mit Unternehmern (nicht Verbraucher bzw. Privatkunden) eine so genannte „Bearbeitungsgebühr Unternehmer-Darlehen" erheben können - also eine Bearbeitungsprovision für die Zurverfügungstellung des Darlehens. Derartige Bearbeitungsgebühren beim Abschluss von Darlehensverträgen sind gerade in der heutigen Zeit für die Banken im Kreditgeschäft eine wichtige Einnahmequelle, da aufgrund der Nullzins-Wirtschaft mit dem laufenden Darlehen kaum noch Geld verdient wird. Ob eine Bearbeitungsgebühr bei gewerbsmäßigen Darlehen zulässig ist, wird nun der BGH entscheiden.

Bei Verbraucherdarlehen ist Bearbeitungsgebühr unzuässig

Viele Darlehen, die von Banken an Unternehmer vergeben werden, enthalten Klauseln, die dem Unternehmer eine Bearbeitungsprovision in Rechnung stellen. Die Klauseln tragen verschiedene Namen: Es wird von „Bearbeitungsprovision" oder von „Bearbeitungsentgelt" gesprochen. Zum Teil wird die Extra-Gebühr auch als „Servicegebühr" oder als „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" bezeichnet. Jedoch bedeutet die Gebühr jeweils das Gleiche: Es handelt sich um eine einmalige Bearbeitungsgebühr, die vom Unternehmer (=Darlehensnehmer) bei erster Inanspruchnahme des Darlehens an die Bank zu zahlen ist (Bearbeitungsgebühr Unternehmer-Darlehen).

Die Kredite, die im unternehmerischen Verkehr ausgegeben werden, sind meist hoch. Entsprechend betragen auch die Bearbeitungsgebühren für die gewerbsmäßigen Darlehen meist mehrere Tausend Euro. In den bisher entschiedenen Fällen hatten die Oberlandesgerichte über die Rückzahlung von Gebühren zwischen 10.000 und 35.000 Euro zu entscheiden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Juli 2017 wird mit Spannung erwartet, da der BGH bereits über Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen entschieden hat – und zwar zugunsten der Privatkunden (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 sowie BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

Wie ist die Rechtslage derzeit?

Die Rechtslage wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertet. Daher wird nun auch der Bundesgerichtshof die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheiden.

  • Pro Bank: Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 03.08.2016 – 5 U 138/16) hält eine Bearbeitungsgebühr in gewerbsmäßigen Darlehen für wirksam. Nach Ansicht der Richter am OLG Dresden sei der Unternehmer nicht so schutzbedürftig wie ein Verbraucher. Der Unternehmer müsse vor Vertragsschluss selbst prüfen, ob er die Bearbeitungsgebühr zahlen wolle bzw. könne. Diese Kalkulation sei seine unternehmerische Aufgabe. Auch das OLG Hamburg entschied zugunsten der Bank. Die Hamburger Richter stützten sich vor allem auf das Argument, dass der Unternehmer das Bearbeitungsentgelt als Werbungskosten steuerlich geltend machen könne (OLG Hamburg – Urt. v. 27.04.2016 – 13 U 2/16).
  • Pro Unternehmer: Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle – Urt. v. 2.12.2015 – 3 U 113/15) entschied zugunsten des Unternehmers. Die Richter des OLG Celle halten die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen für übertragbar. Es sei egal, ob die Bank einem Unternehmer oder einem Verbraucher einen Kredit gebe – die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts (also Bearbeitungsgebühr) sei nicht gerechtfertigt. Jedenfalls seien die Auswirkungen auf die Darlehensnehmer in beiden Fällen gleich: Das Entgelt sorgt für finanzielle Nachteile beim Darlehensnehmer.

Was können Sie als Unternehmer tun?

Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes am 4. Juli 2017 sollte man nicht tatenlos bleiben. Folgendes kann unternommen werden:

  1. Schauen Sie in Ihre Darlehensunterlagen und prüfen Sie, ob Sie eine Bearbeitungsgebühr an die Bank gezahlt haben.
  2. Wenn ja, kann man bereits jetzt höflich seine Bank kontaktieren und auf darauf Aufmerksam machen, dass man die Rückforderung von der Entscheidung des BGH im Juli abhängig macht.
  3. Gerne können Sie sich auch bei Fragen an Sylvenstein Rechtsanwälte wenden. Wir helfen Ihnen weiter.

Das könnte Sie auch interessieren
Bankrecht Die richtigen Anträge beim Widerruf von Immobiliendarlehen
Bankrecht Kartenzahlungen und Gebühren