Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten zurückfordern

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Welche Ausreden haben die Banken, warum sie die Gebühren nicht zurückerstatten wollen?

Die Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren ist nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom September 2011 (Az: 8 U 562/11) nun möglich. Das Gericht erklärte die Gebühr für unzulässig, da die Bearbeitung eines Kreditantrags allein im Interesse der Bank erfolge. Banken und Sparkassen reagieren noch sehr zögerlich, was die Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren angeht. An Argumenten mangelt es den Banken auf jeden Fall nicht, wie der folgende Überblick zeigt:

1. Argument

Die Banken berufen sich darauf, dass Bearbeitungsentgelte der Inhaltskontrolle von AGBs entzogen sind, weil sie unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistungspflicht regeln.

Johannes von Rüden
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Hauptleistungspflicht ist nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags allein die Zinszahlung (Vgl. § 488 BGB). Daher sind diese Bearbeitungsgebühren als Nebenabreden zu werten, die nur zulässig sind, wenn sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Werden diese Gebühren auf den Kunden abgewälzt, kann jedoch hiervon ausgegangen werden.

Zudem haben die Oberlandesgerichte entschieden, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Festlegung von Bearbeitungsgebühren eine AGB-Klausel darstellt und daher einer AGB-Prüfung gemäß den §§ 305 ff. BGB standhalten muss.

2. Argument

Als weiteres Argument wird angeführt, die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2010 habe die Vereinbarung eines separaten Bearbeitungsentgeltes für zulässig erachtet.

Dies war tatsächlich der Fall (Beschluss vom 23.02.2010, Az.: 15 O 102/10). Allerdings hat das Gericht mittlerweile seine Auffassung wieder geändert. Die betroffene Bank hat dann gegen das Urteil Berufung eingelegt. Eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin steht noch aus.

3. Argument

Eine Bank hatte sich darauf berufen, die Bearbeitungsgebühren seien einzelvertraglich vereinbart worden. Daher würden sie keiner AGB-Prüfung unterliegen. Dieses Argument kann insoweit keine Berücksichtigung finden, denn der § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sieht hierzu ausdrücklich vor:

„[...] auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte [...]"

Es spielt dabei auch keine Rolle, dass die Höhe der Gebühren einzelvertraglich vereinbart worden seien. Im konkreten Fall hatte die Bank zudem keinen Beweis angeboten, dass diesbezüglich eine Individualvereinbarung vorgelegen habe, die gemäß § 305b BGB Vorrang habe.

4. Argument

Viele Gerichte hätten die von verschiedenen Banken und Sparkassen erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren für zulässig erachtet, insbesondere das AG Düsseldorf, das AG Stuttgart und sogar das OLG Celle.

Dies entspricht sogar der Wahrheit, allerdings sind diese Urteile bereits überholt.Das OLG Celle erklärte hierzu in einem späteren Urteil, es halte nicht mehr an der damals vertretenen Auffassung des Senats fest (Urteil v. 14.10.2011, Az.: 3 W 86/11).

Weitere Argumente, die von Banken angeführt werden sind: Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu und die OLG-Urteile sind nicht bindend für die Banken und Sparkassen. Von solchen Aussagen sollten Sie sich jedoch nicht entmutigen lassen und ggfs. rechtliche Schritte einleiten. Es empfiehlt sich hier von einem Anwalt beraten zu lassen, um insbesondere die Erfolgschancen einer Klage zu überprüfen.

Hier finden Sie unsere FAQ zum Thema Bearbeitungsgebühren: Häufige Fragen zu Bearbeitungsgebühren für Kredite

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