Beraterhaftung bei der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten

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Durch die Finanzkrise ist die US-Bank Lehman Brothers insolvent geworden. Zur eigenen Refinanzierung hat Lehman Brothers eine Vielzahl von Zertifikaten heraus gegeben, die in Deutschland durch Banken und Sparkassen vertrieben wurden.

Bei einem Zertifikat handelt es sich um ein Wertpapier bzw. eine Schuldverschreibung einer Bank oder eines anderen Emittenten, deren Verzinsung und/oder deren Rückzahlung von bestimmten Bedingungen abhängen. Die Verzinsung für den Anleger ist bei Zertifikaten regelmäßig ein wenig höher als bei klassischen Anlageformen, wie z. B. festverzinslichen Wertpapieren.

Michael Wieck
Partner
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Erbrecht, Bankrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht, Immobilienrecht

Zertifikate sollten immer nur von Emittenten gekauft werden mit höchster Bonität. Die Investmentbank Lehman Brothers wurde von den Ratingagenturen regelmäßig sehr gut bewertet, so dass allgemein die Zertifikate von Lehman Brothers als relativ sicher galten, wenngleich bei dieser Anlageform immer ein Totalverlust möglich ist. Durch die Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers dürften die von ihr herausgegebenen Zertifikate jedoch zwischenzeitlich wertlos geworden sein. Über eine eventuelle Rückzahlungsquote ist derzeit (Stand September 2008) keine Information vorhanden, so dass hier mit einem Totalausfall für den Investor gerechnet werden muss. Bei Forderungen gegen die ausländischen Töchter von Lehmann Brothers, die in der Regel rechtlich selbständige Firmen darstellen, kann etwas anderes gelten.

Fraglich ist, ob die Banken oder sonstigen Finanzdienstleister, die Lehman Brother-Zertifikate vermittelt haben, für den eingetretenen Schaden des Anlegers haften.

Grundsätzlich haften Anlageberater, wenn Sie gegen Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen haben und hierdurch kausal beim Anleger ein Schaden entstanden ist, auf Schadensersatz.

Die Dresdner Bank soll noch drei Tage vor der Insolvenz der US-Investmentbank Lehmann-Zertifikate vermittelt haben, obwohl die angespannte finanzielle Situation des amerikanischen Bankhauses längst bekannt gewesen ist. In diesem Fall hätte der Anlageberater auf das erhöhte Risiko neben der üblichen Risikobelehrung und klassifizierung, die regelmäßig vom Kunden unterschrieben wird, hinweisen müssen.

Weiter stellt sich die Frage, ob einem sicherheitsorientierten Anleger überhaupt ein kompliziertes Zertifikat verkauft werden darf. Bei Kunden, die bereits 70 Jahre oder älter sind, bestehen erhebliche Bedenken, dass die komplexen Zertifikate anlegergerecht sind. Auch in diesem Fall bestehen Anhaltspunkte für eine Haftung von Anlageberatern.

Letztendlich ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Für die Haftung von Anlageberatern ist die jeweilige individuelle Beratungssituation entscheidend, die konkret ermittelt werden muss. Bei einer nicht anleger- oder anlagegerechten Beratung des Beraters haftet dieser persönlich. Weiter haftet bei einem Beratungsfehler auch das Unternehmen, für das der Berater tätig ist.

Der Unterzeichnende beabsichtigt, eine Vielzahl von geschädigten Anlegern bundesweit zu vertreten. Ansprüche gegen vermittelnde Banken können einfacher „im Pool“ durchgesetzt werden, wenn bei vielen Kunden gleichartige Beratungssituationen nachgewiesen werden können, in denen nicht sorgfältig auf Risiken hingewiesen wurde. Erfahrungsgemäß steigt in diesen Fällen auch die Vergleichsbereitschaft der Banken.