Darlehenswiderruf bei Immobilien - Ende des Widerrufsjokers für Altverträge zum 21.06.2016

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Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie führt eine absolute Erlöschensregelung für das Widerrufsrecht ein

Wenn Sie Ihren Immobiliardarlehensvertrag widerrufen wollen, ist nun Eile geboten. Im Zeitraum 2002 bis 2010 erteilte Widerrufsbelehrungen sind vielfach fehlerhaft. Ein Widerruf des Darlehensvertrages kann in solchen Fällen sinnvoll sein. Nun läuft die Widerrufsfrist für diese Immobiliardarlehensverträge zum 21.06.2016 ab.

1. Das neue Gesetz:

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 11. März 2016, das am 21. März 2016 in Kraft getreten ist, wurde für die Ausübung des Widerrufsrechts für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge eine absolute Erlöschensregelung eingeführt. Hier geht es zum Gesetztext

Diese Regelung betrifft sowohl die Verträge, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden als auch die Altverträge.

2. Ende des Widerrufsrechts für Neuverträge:

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden:

Für die Ausübung des Widerrufsrechts für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 20.03.16 geschlossen wurden, gilt eine Höchstfrist von 12 Monaten und 14 Tagen.  Diese Frist beginnt zu laufen nach dem Abschluss des Vertrages bzw. nach dem Erhalt der Vertragsurkunde mit Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Die einschlägige Vorschrift des § 356b II 4 BGB lautet:

„Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt".

Diese Vorschrift unterscheidet somit zwischen einem „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag" und einem „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag". Das sind neue Begriffe, die unter dem Oberbegriff des Verbraucherdarlehensvertrages fallen.  Die absolute Erlöschensregelung von 12 Monaten und 14 Tagen gilt nur für die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, d.h. für sämtliche grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte Darlehen sowie sämtliche Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert werden (Definition des § 491 IIIBGB).

3. Ende des Widerrufsrechts für Altverträge:

Hier wird danach unterschieden, ob der Immobiliardarlehensvertrag als Haustürgeschäft, d.h. außerhalb der Geschäftsräume der Bank abgeschlossen wurde oder nicht.

3.1. Alte Immobiliardarlehensverträge, die keine Haustürgeschäfte sind und zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06. 2010 abgeschlossen wurden:

Für die Ausübung des Widerrufsrechts für alte Immobiliardarlehensverträge, die keine Haustürgeschäfte sind und zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung des § 38 III zum Artikel 229 EGBGB. Danach erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, also zum 21.06.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.

Die Immobiliardarlehensverträge, die überhaupt keine Widerrufsbelehrung hatten, fallen nach dem Wortlaut der Norm nicht darunter und können damit auch weiter „ewig" widerrufen werden.

3.2. Alte Immobiliardarlehensverträge, die gleichzeitig auch Haustürgeschäfte sind und zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06. 2010 abgeschlossen wurden:

Für die Ausübung des Widerrufsrechts für alte Immobiliardarlehensverträge, die auch Haustürgeschäfte sind und zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung des § 38 III zum Artikel 229 EGBGB nur dann, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.

3.3. Alte Immobiliardarlehensverträge, die gleichzeitig auch Haustürgeschäfte sind und zwischen dem 10.06. 2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden:

Neue Rechtsunsicherheit entstand jedoch beim Umgang mit der fehlerhaften Widerrufsinformation für Darlehen, die in der Zeit zwischen dem 10.06. 2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden. Für diese Fälle wurde im neuen Gesetz keine Regelung getroffen.

Neuregelungen des Gesetzes zur Kreditwürdigkeitsprüfung:

Neu sind ferner die Pflicht der Bank zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Allgemein- und Immobiliar- Verbraucherdarlehen und das ausdrückliche Verbot, bei nicht gegebener Kreditwürdigkeit den Vertrag zu schließen.

Diese Regelung trägt den Vorgaben der EuGH Rechnung.Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 27. März 2014 entschieden, dass die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung zumindest auch bezweckt, den Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu schützen (Az. C-565/12 „Crédit Lyonnais").

Beim Widerruf eines bereits bestehenden Darlehensvertrages wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrung muss der Darlehensnehmer daher zunächst prüfen, ob eine Neufinanzierung überhaupt möglich ist und durch die (andere) Bank nach einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht abgelehnt wird.

Darüber hinaus wird für den Fall eines Verstoßes gegen die Pflichten ein differenziertes zivilrechtliches Sanktionensystem vorgesehen (§ 505d BGB). Danach gilt:

(1)       Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich

1.         ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und

2.         ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.

 

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