Erhebung einer Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto unzulässig

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Kontoführungsgebühr für ein Darlehenskonto

Mit seiner Entscheidung vom 07.06.2011 – XI ZR 388/10 hat der Bundesgerichtshof dem kreativen Streben mancher Banken einen Riegel vorgeschoben. Er hat klargestellt, dass eine Bank für das Führen eines Darlehenskontos für einen Verbraucher kein Entgelt verlangen darf.

Der BGH vertritt in seiner Entscheidungsbegründung die Auffassung, eine solche Kontoführungsgebühr in Bezug auf das Führen eines Darlehenskontos stelle kein Entgelt für eine darlehensvertraglich geschuldete Leistung des Kreditinstituts dar. Nur wenn dies der Fall wäre, so hätte eine solche Gebühr ihre Berechtigung. Vorliegend sei jedoch schon aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden deutlich, dass die Bank für das Zurverfügungstellen des Darlehensbetrages einen Zins verlangt. Insofern kann und darf ein Kunde eine solche Gebühr nicht als teilweises Entgelt für das Darlehen verstehen. Dies war offensichtlich auch von der Bank nicht beabsichtigt, da sie diese Gebühr ausdrücklich als Kontoführungsgebühr erhoben hat.

Anders als bei Kontoführungsgebühren bei Girokonten, deren Erhebung zulässig ist, ergäbe sich aus dem Abschluss des Darlehensvertrages nicht darüber hinaus ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, auf dessen Grundlage wie im Falle eines Girokontos mit Kontokorrentabrede, eine Kontoführungsgebühr erhoben werden könnte.

Auch stelle das Führen des Darlehenskontos keine selbständige Dienstleistung der Bank zugunsten ihres Kunden dar, sondern erfolge allein im Interesse der Bank selbst.

Zudem benachteilige eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, welche eine solche Gebührenerhebung zum Gegenstand hat, den Kunden unangemessen wider den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Bankkunden, die mit ihrer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen haben, sollten prüfen, ob ihnen eine solche Gebühr in Rechnung gestellt worden ist und mit anwaltlicher Hilfe die Rückzahlung dieser Gebühr betreiben.

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