Festdarlehen mit tilgungsersetzender Lebensversicherung

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Wer trägt die Unterdeckung?

Berlin, 07.02.2008. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 20.11.2007 (Beschluss XI ZR 259/06) die Position der Banken gegenüber Darlehensnehmern bei Vereinbarung einer Tilgungsaussetzung durch Lebensversicherungen gestärkt. Das Risiko einer möglichen Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Eine anderslautende Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 wurde dagegen als nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung bezeichnet.

Viele Darlehensnehmer haben auf Veranlassung der Bank oder aber eines Kreditvermittlers eine besondere Form des Darlehens aufgenommen: Ein tilgungsfreies Festdarlehen, auf welches bis zum Tag der Rückzahlung lediglich Zinsen gezahlt werden, kombiniert mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Die Idee der Konstruktion war, dass die Lebensversicherung Gewinne in einer die an die Bank zu zahlenden Zinsen übersteigenden Höhe abwirft und durch die Ansparleistungen das Darlehen am Ende der Laufzeit problemlos zurückgezahlt werden könne. Bei einem derartigen Hebelgeschäft könne der Darlehensnehmer unterm Strich vielleicht sogar noch von der Kreditaufnahme profitieren. Zudem hatte diese Konstruktion den Vorteil, das über die gesamte Laufzeit hinweg die möglicherweise steuerwirksame Zinsbelastung gleichbleibend hoch war.

Bei Fälligkeit des Darlehens stellte sich jedoch häufig heraus, dass die von der Versicherung ausgezahlte Summe nicht ausreicht, um das Darlehen vollständig zurückzuzahlen. Es bleibt üblicherweise eine Deckungslücke in erhebliche Höhe übrig. Wer soll hier das Risiko tragen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hier bereits 1990 auf den ersten Blick eindeutige Leitlinien in die Welt gesetzt. In einer Entscheidung vom 03.04.1990 (XI ZR 261/89) heißt es im amtlichen Leitsatz, dass der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen kann, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert wurde. Weiter aufgelöst wird dieser Leitsatz in dem Urteil dann aber nicht mehr, so dass die weitere Ausgestaltung der Rechtsfrage zunächst offen blieb.

Die Gerichte fingen dann an, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 04.04.2003 (15 U 8/02) das Risiko der nicht ausreichenden Deckung der Bank zugewiesen. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hieß es in dem Darlehensvertrag, „die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung laut besonderer Anlage". Sämtliche anderen Bestimmungen zur Tilgung des Festdarlehens in den Vertragsbedingungen der dort finanzierenden Bank waren von Hand durchgestrichen worden. In einem derartigen Fall kam das OLG Karlsruhe durch Auslegung der Vertragsbestimmungen zu dem Schluss, dass hier die Tilgung ausschließlich durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung erfolgen sollte und die Bank eine weitere Forderung an den Darlehensnehmer nicht mehr stellen kann. Insofern handele es sich um eine so genannte Leistung an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB.

In einer anderen Entscheidung kommt das Oberlandesgericht Karlsruhe, allerdings ein anderer Senat, zu einer anderen Auffassung. So heißt es im Leitsatz der Entscheidung vom 21.02.2006 (17 U 151/05), der Darlehensvertrag sei so auszulegen, dass die Auszahlung der Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung zur Darlehenstilgung als Leistungserfüllung halber gilt.

Der Unterschied ist einfach: Bei der Leistung an Erfüllung statt wird die Ablaufleistung der Lebensversicherung anstatt der Rückzahlung der Darlehenssumme entgegen genommen. Bei der Leistungserfüllung halber besteht ein weitere Anspruch der Bank auf Zahlung der Deckungslücke. Ebenso entschied unlängst das Oberlandesgericht Koblenz. In der Entscheidung vom 07.12.2006 (5 U 735/06) stellt auch das OLG Koblenz auf die Leistung erfüllungshalber gemäß § 364 Abs. 2 BGB ab, nachdem es den Vertrag in seinen Einzelheiten ausgelegt hat. In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall sind die allgemeinen Regelungen über die Rückführung des Festdarlehens am Ende der Laufzeit in voller Höhe nicht handschriftlich durchgestrichen gewesen und konnte auf die Vereinbarung einer Tilgung ausschließlich durch die Lebensversicherung nicht bewiesen werden. Im Übrigen teilt das OLG Koblenz mit, sei die Bank nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen Zweckmäßigkeit der Tilgungsaussetzung hinzuweisen. Es sei vielmehr Sache des Kreditnehmers, zu entscheiden, welche der Gestaltungsformen eines Kreditvertrages seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspreche.

Diese Haltung nimmt auch der BGH in dem eingangs erwähnten Urteil ein und stellt bereits im amtlichen Leitsatz fest, das sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Die Sache ist damit entschieden.

Dies ist im Übrigen auch nicht überraschend. Bereits in der Entscheidung vom 20.05.2003 (XI ZR 248/02) geht der BGH davon aus, dass die Bank im Regelfall nicht gehalten sei, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Das wirtschaftliche Risiko der Rückführung des Darlehens trägt grundsätzlich der Kreditnehmer. Etwas anderes gelte nach dieser Entscheidung des BGH aber in den Fällen, in denen die Bank den Kunden anstelle des üblichen Ratenkredites mit annuitätischer Tilgung einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbiete, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger sind, als ein üblicher Ratenkredit. In dem vom BGH entschiedenen Falle konnte der Kreditnehmer allerdings nicht beweisen, dass die Festdarlehensvereinbarung mit Lebensversicherungstilgung wirtschaftlich nachteiliger ist als eine annuitätische Tilgung.

Somit ist also festzuhalten: Im Regelfall bleibt die vertragliche Verpflichtung des Darlehensnehmers, die volle Festdarlehenssumme an die Bank zu zahlen, bestehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann durch eine Auslegung sich ergeben, dass die Bank mit einer unter dem Wert der Darlehensforderung verbleibenden Zahlung aus der Lebensversicherung zufrieden sein muss. Weiterhin besteht im Prinzip die Möglichkeit unter den Voraussetzungen der oben genannten BGH-Entscheidung Schadensersatz von der Bank zu verlangen, wenn diese von sich aus einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung anbietet und dieser im Verhältnis zu einem annuitätisch getilgten Darlehen sich als wirtschaftlich nachteilig herausstellt. Zu beachten ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein derartiger Schadensersatz keineswegs dazu führen kann, dass der Darlehensvertrag komplett rückabgewickelt werden muss oder aber gar der Darlehensnehmer die Darlehenssumme von der Bank geschenkt erhält. Der Schadensersatz kann sich nur darauf richten, die durch die ungünstigere Finanzierung entstandenen Mehrkosten erstattet zu bekommen. Hier ist vom Darlehensnehmer aber die Vorlage eines genau berechneten und nachvollziehbaren Zahlenwerkes gefordert, da der Schadensersatzanspruch auf Euro und Cent beziffert werden muss.


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