Irrtümliche Zuvielüberweisung

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Bank kann Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion herausverlangen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat sich mit Urteil vom 29. April 2008 in einem Revisionsverfahren mit einem Fall des Bereicherungsausgleichs im Dreipersonenverhältnis in einer sog. „Anweisungslage" befasst. Ein Kontoinhaber überweist über seine Bank regelmäßig Kaufpreisraten in gleicher Höhe an einen Verkäufer. Eine letzte Kaufpreisrate will er wegen angeblicher Mängel des Kaufgegenstands nur in geringerer Höhe bezahlen und erteilt seiner Bank einen Überweisungsauftrag in entsprechend geminderter Höhe. Die Bank übersieht diese Beschränkung und überweist irrtümlich den gesamten Restkaufpreis. Die Zuvielüberweisung verlangt sie vom Zahlungsempfänger, dem Verkäufer, zurück. Konkret ging es um einen Betrag i.H. von etwa 2.500,-- €. Der BGH führt in den Entscheidungsgründen des Urteils u. a. aus:

Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag über 2.500 € nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) von der Beklagten herausverlangen, weil sich die Käufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen.

In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis.

Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger... . Der tiefere Grund für die bereicherungsrechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehler-haften Beziehungen grundsätzlich halten müssen... . Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist.

In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung.

Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert und deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte..., sondern auch ohne diese Kenntnis... . Da der gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete...

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes... ist deshalb anerkannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war... oder für ihn ein geschäftsunfähiger... bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat.. .

Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die Kündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In diesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist... . Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt.

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An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung hielt der erkennende Senat fest und beschäftigte sich im folgenden überzeugend mit der daran geübte Kritik.

Den weiteren Weg skizziert der Senat wie folgt: Wegen der auftragswidrigen Überweisung muss die Bank den zuviel überwiesenen Betrag wertstellungsneutral gutschreiben. Im Gegenzug könne sie Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Kontoinhabers gegen den Zahlungsempfänger verlangen.

Das gilt freilich nur, wenn die Schuld im Valutaverhältnis tatsächlich nicht bestand: Ist dem Kontoinhaber nämlich die Überweisung als Leistung zuzurechnen, so muss dies konsequenter Weise zugleich bedeuten, dass im Valutaverhältnis bei Bestehen einer Forderung Erfüllung eingetreten ist. In diesem Fall hat der Kontoinhaber durch eine (rechtsgrundlose) Leistung der Bank die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, deren Wert nach § 818 Abs. 2 BGB an die Bank herauszugeben hat. Für die Bank bedeutet dies, dass sie im Prozess gegen den eigenen Kunden mit der vollen Beweislast über die Wirksamkeit des Valutaverhätnisses zwischen ihm und dem Verkäufer belastet ist.