Kapitalanlegermusterverfahren (sog. Sammelklage) gegen Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG eröffnet

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In den nächsten sechs Monaten können geschädigte Aktionäre ihre Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG anmelden.

Am 13.03.2023 hat das Bayerische Oberste Landesgericht bekannt gegeben, dass im Verfahren nach Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen den Wirtschaftsprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der Musterkläger bestimmt wurde. Somit ist dieses Verfahren formell eröffnet, und geschädigte Kapitalanleger können ihre Ansprüche anwaltlich am Verfahren anmelden lassen.

Wirecard-KapMuG-Verfahren hemmt die Verjährung

Das vor dem Obersten Bayerischen Landesgericht gestartete Verfahren hat den Vorteil, dass Anleger mit einem geringen Kostenrisiko überprüfen lassen können, ob Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer bestehen oder nicht. Im Falle eines Unterliegens müssen die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite nicht getragen werden. Zudem wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt, eine Verjährung drohte am 31.12.2023 einzutreten.

Roman Podhorsky
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Kosten der Teilnahme am Musterverfahren weit geringer als bei Einzelklage

Das Musterverfahren nach KapMuG ähnelt in vielen Punkten einer Sammelklage, so dass die Gesamtkosten des Verfahren i.d.R. bei ca. 5% der Schadenssumme liegen. Insoweit ist das Prozessrisiko weit geringer als bei einer Einzelklage. Im Musterverfahren wird für alle Anleger einheitlich geprüft, ob gegen die Beteiligten zivilrechtliche Ansprüche bestehen.

E & Y ist als Jahresabschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und internationalen Prüfungsstandards verpflichtet, möglichen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und gewissenhaft sowie unparteiisch die Bilanzen zu prüfen (§ 317 HGB). Dabei hat der Abschlussprüfer umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte gegen das zu prüfende Unternehmen (§ 320 HGB). Unserer Ansicht nach hätte EY insbesondere bei der Prüfung der Banksaldenbestätigungen genauer hinsehen müssen. Dann wäre frühzeitig aufgefallen, dass die betreffenden Treuhandkonten keine nennenswerten Guthaben aufwiesen.

Der Schadensersatzanspruch gegen die Beteiligten ergibt sich vorliegend insbesondere aus § 826 BGB. Den Aktionären ist hier ein Vermögensschaden durch eine Handlung der Wirtschaftsprüfer entstanden. Der Vermögensschaden liegt hier darin, dass in Unkenntnis der finanziellen Schieflage Aktien erworben wurden. Dieses Investment führte aufgrund der ungenügenden finanziellen Mittel zu erheblichen Kursverlusten von über 90%. Hätte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Geschäftsberichte der Wirecard AG nicht testiert, hätten die geschädigten Anleger die streitgegenständlichen Wertpapiere nie erworben.

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, stelle ich gerne für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage. Gerne können Sie mich für eine individuelle Beurteilung Ihres Falles jederzeit ansprechen.

Rechtsanwalt Dr. Roman Podhorsky
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