Klausel "Einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag" unwirksam

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Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über den Rückforderungsanspruch des Bearbeitungsentgeltes von einer Bank hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf ebenso über den laufzeitunabhängigen Individualbeitrag bei Privatkreditverträgen entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2016 - 6 U 152/15 -).

Ein eingetragener Verbraucherschutzverein und die beklagte Bank stritten über die Wirksamkeit einer in den vorvertraglichen Informationen zu dem sog. "Individual-Kredit" der Bank und den dazugehörigen Kreditvertragsformularen enthaltene Regelungen.

Nun wurde bestätigt, dass die Bank solch eine (oder eine ähnliche) Klausel bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern nicht verwenden darf. Es handele sich hierbei um AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen), die einer Überprüfung unterliegen und dieser nicht standhalten.

Dieser von der Bank geforderte Betrag werde nicht für eine echte Sonderleistung verlangt, sondern für Verpflichtungen, die diese Bank schon aufgrund Gesetzes oder auch aus vertraglicher Treuepflicht hätte. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher dar. Er bekommt keine echte Gegenleistung für die Zahlung.

Das wird auch nicht durch das Argument der Bank entkräftet, der Kunde könne sich zwischen einem "Individual-Kredit" und einem "Basis-Kredit" entscheiden. Der Kunde kann gerade nicht frei zwischen alternativen Entgeltgestaltungen beim Individual-Kredit entscheiden. Eben darauf komme es aber gerade an, so das OLG Düsseldorf.

Vielmehr liegt hier eine Doppelbezahlung für die Kapitalüberlassung vor. Der Preis für das überlassene Geld ist der zu zahlende Zins an die Bank, nicht ein zusätzlich erhobener Betrag, der von der Laufzeit unabhängig ist und nicht anteilig bei Rückzahlung des Kredites verrechnet wird.

Sollten Sie Hilfe bei der Rückforderung des Individualbeitrages benötigen, kontaktieren Sie mich gern.