Kredite: Bearbeitungsgebühren können 2014 noch zurückgefordert werden
Mehr zum Thema: Bankrecht, Kredite, Verbracherkreditvertrag, Bearbeitungsgebühr, Bearbeitungsentgelt, Verjährung, VertragsklauselBGH hat über den Verjährungsbeginn bei Verbraucherdarlehensverträgen entschieden
Der Bundesgerichtshof hat über den Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen entschieden.
Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit seinen Entscheidungen vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12; XI ZR 170/13) die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Das von den Banken vorgegebene Bearbeitungsentgelt sei eine so genannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht standhalte.
Die verwendeten Vertragsklauseln waren unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Strittig war bislang der Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von solchen Bearbeitungsentgelten.
Verjährungsbeginn erst mit Ende des Jahres 2011
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – nun klargestellt, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Ende des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Erst im Laufe des Jahres 2011 hätte sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträge missbilligte.
Ausgehend hiervon seien derzeit – so der BGH in seiner Pressemitteilung – nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden sind.
Das bedeutet aber auch, dass im Zweifel nunmehr Rückforderungen noch im Jahr 2014, vor Jahreswechsel, nötigenfalls gerichtlich geltend gemacht werden müssen, um einen Verjährungseintritt zu vermeiden.