Kreditverkäufe durch Banken und Sparkassen - Teil 2

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Seit geraumer Zeit wird über Missstände im Zusammenhang mit Kreditverkäufen durch Banken an Finanzinvestoren berichtet. Kritisiert wird der Verkauf von beanstandungsfrei geführten Darlehen, eine unzureichende Kommunikation mit den Kunden und ein unangemessenes oder gar rechtswidriges Vorgehen der neuen Gläubiger. Der Bundesrat hat im April 2008 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Kreditnehmer für den Fall einer Abtretung von grundschuldlich gesicherten Darlehen schützen soll.

Danach ist vorgesehen, dass Kunden in Zukunft besser vor einem Kreditverkauf informiert werden. Außerdem sollen sie Einwendungen aus dem Grundschuldsicherungsvertrag dem neuen Gläubiger entgegenhalten können. Diese Möglichkeit haben Kreditkunden grundsätzlich auch schon nach derzeitiger Rechtslage. Beispielsweise müssen sie bis zum Abtretungszeitpunkt erbrachte Tilgungen nicht noch einmal an den neuen Gläubiger leisten.

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser sich auf einen gutgläubigen einredefreien Erwerb von - eigentlich in diesem Umfang nicht bestehenden - Ansprüchen beruft. Dies ist denkbar, wenn er vom alten Gläubiger nur unzureichend oder gar falsch über den Inhalt des Vertrages und die Höhe der Forderung unterrichtet wurde. Allerdings führt dies im Regelfall zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber dem Altgläubiger.

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfes gehen über den o.g. Anlass hinaus. Im Einzelnen:

  1. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Grundschuld durch einen neuen Gläubiger wird ausgeschlossen. Den Kunden bleiben alle Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag bei einer Abtretung in jedem Fall erhalten.
  2. Bei Baufinanzierungen bestehen künftig besondere Informationspflichten des Gläubigers. Zum einen ist der Kunde auf einen bevorstehenden Auslauf der Zinsbindung des Kreditvertrages hinzuweisen. Zum anderen soll er vor einem Verkauf der Kreditforderung unterrichtet werden.
  3. Das im Verzugsfall bestehende Kündigungsrecht des Gläubigers möchte man beschränken. Voraussetzung für eine Kreditkündigung soll sein, dass der Kunde mindestens mit einem Betrag, der einem Viertel der jährlich geschuldeten Leistung entspricht, im Verzug ist.
  4. Es wird ein besonderes Kündigungsrecht des Kreditkunden eingeführt. Demnach kann dieser aus wichtigem Grund das Darlehen kündigen, wenn der Gläubiger seine Pflichten gegenüber dem Kunden grob verletzt bzw. dessen wirtschaftlichen Belange missachtet hat.

Der Gesetzentwurf des Bundesrats greift Vorschläge des Bundesjustizministeriums auf, während das Bundesfinanzministerium dem geplanten Gesetz mit Skepsis begegnet. Derzeit liegt der Entwurf noch bei der Bundesregierung, die ihn mit ihrer Stellungnahme dem Bundestag zur Entscheidung zuleiten wird.


Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Bernhard J. Faßbender
Dietlindenstraße 15
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