Kündigung von Bausparverträgen

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Bausparkasse kündigen hochverzinste Altverträge

Die Bausparkassen kündigen Bausparverträge Warum?

Die Bausparkassen kündigen zurzeit nahezu alle Bausparverträge, in denen die Bausparkassen mit den Bausparern hohe Guthabenzinsen vereinbart haben. Der Grund: Die Bausparkassen erhalten aufgrund der historisch tiefen Zinsen keinen ausreichenden Ertrag mehr für die Bauspareinlagen (also das Geld, das Sie als Kunde über die Jahre an die Bausparkasse gezahlt haben). Ihre Bausparkasse hat Ihnen aber vertraglich hohe Zinsen für das eingezahlte Geld versprochen. Diese liegen weit über dem heutigen Marktniveau Von diesem Versprechen wollen sich die Bausparkassen und Banken mit allen Mitteln lösen. Daher ist Ihr Bausparvertrag gekündigt worden. Die Bausparkassen tun dies massenhaft, um die „guten Vermögensanlagen" der Bausparer schnell zu beenden. Die Bausparkassen wollen der Kosten-Last, die sie aufgrund Ihres alten Bausparvertrages hat, entgehen. Die Bausparkassen möchten keine hohen Zinsen mehr an ihre Kunden zahlen, da sie auch keine hohen Zinsen mehr am Geldmarkt bekommen.

Was kann ich tun, wenn mein Bausparvertrag gekündigt worden ist?

Hier ist Ihre konkrete Sparsituation maßgeblich:

Wenn Sie ihre Bausparsumme komplett angespart haben, ist die Kündigung Ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse wirksam. Ein weiteres Vorgehen ist daher ohne Erfolg.

Wenn Sie ihre Bausparsumme noch nicht komplett angespart haben, lohnt sich eine nähere Prüfung. Denn hier gibt es gute Ansatzpunkte, dass die Kündigung der Bausparkasse unwirksam ist. Sie haben die Bausparsumme noch nicht voll angespart; jedoch haben Sie bereits die Schwelle der sogenannten Zuteilungsreife überschritten: Hier gibt es einige Gerichte, die mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die sogenannte Zuteilungsreife beim einem Bausparvertrag eine Kündigung durch die Bausparkasse nicht zulässt.

Wie ist die Rechtslage?

Für die Situation, dass die Bausparsumme noch nicht komplett angespart ist, gibt es viele unterschiedliche Urteile. Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht geklärt. Hier werden nur die aktuellsten und wichtigsten Urteile aufgezählt:

Wichtige Gerichte haben verbraucherfreundliche Urteile erlassen:
Eintritt der Zuteilungsreife = kein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (OLG Bamberg, Urteil vom 10. August 2016, AZ. 8 U 24/16; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2016, AZ.13 U 151/15).

Gegen den Verbraucher haben geurteilt:
Eintritt der Zuteilungsreife = vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. August 2016, Az. 19 U 3/16; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 8 U 11/16)

Hat der Bundesgerichtshof schon entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Bausparvertrages wirksam ist. Ein Urteil wird mit Spannung am 21. Februar 2017 erwartet (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 240/2016 vom 20.12.2017 zum Verhandlungstermin am 21. Februar 2017, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 185/16)

Aber auch hier ist mit einer Entscheidung in naher Zukunft nicht zu rechnen. Immer wenn es um Finanzprodukte geht, die es Millionenfach in Deutschland gibt, ist das Risiko eines verbraucherfreundlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof sehr hoch. Genauso wie beim Widerruf von Immobiliendarlehen werden die Bausparkassen eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof versuchen hinauszuzögern. Dies ist leicht möglich (und ein prozessual legitimes Mittel) durch einen gerichtlichen Vergleich mit der Gegenseite kurz vor dem angesetzten Termin.

Worauf muss ich achten?

Das Schreiben Ihrer Bausparkasse sollten Sie genau durchlesen. Denn die Bausparkassen arbeiten mit Tricks, um sich von den hoch verzinsten Verträgen zu trennen.

Sie sollten sich bei den Verbraucherzentralen erkundigen oder direkt anwaltlichen Rat aufsuchen.