MS Fürth Schiffseigentum GmbH & Co KG

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Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz

MS Fürth Schiffseigentum GmbH & Co KG – Ansprüche der Anleger auf Schadensersatz

1. Die jüngsten Medienberichte über den Schiffsfonds MS Fürth Schiffseigentums GmbH & Co KG haben die Aufmerksamkeit vieler Anleger geweckt. Das Urteil des OLG Nürnberg vom 09.02.2015 hatte einem Anleger in II. Instanz Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Beteiligung gegen das anlageberatende Unternehmen zugesprochen. In den Fokus sind dabei Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen geraten, die die Bank als Vergütung für Ihre Vertriebstätigkeit hinter dem Rücken der Anleger erhalten hat.

In der Öffentlichkeit hat die Sparkasse verkündet, sie rechne nicht mit einer Klagewelle. Gleichzeitig hat die Sparkasse in zahlreichen uns vorliegenden Fällen außergerichtliche Vergleichsangebote unterbreitet, die deutlich unter den Ansprüchen liegen, die den Anlegern zustehen. So wurde etwa Anlegern, die ca. 20.000,00 Euro investiert hatten, von der Sparkasse ein Angebot in Höhe von 25 % unterbreitet. Bevor Anleger vorschnell ein solches Angebot annehmen, sollte ein Anwalt mit der Prüfung der tatsächlich bestehenden Ansprüche beauftragt werden. Anleger sollten, nachdem Sie bereits einen erheblichen Schaden durch die Falschberatung erlitten haben, nun nicht darauf vertrauen, dass ausgerechnet die anlageberatende Bank von sich aus ein angemessenes und faires Angebot macht.

2. Die Anleger können von der beratenden Bank gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübertragung der gehaltenen Anteile an der MS Fürth Schiffseigentum GmbH und Co. KG verlangen. Eine erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche ist aber an die Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen geknüpft, die in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden müssen. In dem von unserer Kanzlei geführten Rechtstreit für einen der Anleger war dies der Fall: Die Bank hat ihre aus dem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht verletzt, die Anleger über die Höhe der erhaltenen Rückvergütung aus den offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen (Agio) aufzuklären. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2014, Aktenzeichen 14 U 1191/12, angeschlossen hat, ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Aufschlägen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Neben dieser Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages kommen noch eine Anzahl weiterer Beratungsfehler hinzu, deren Vorliegen muss aber in jedem Fall gesondert geprüft werden.

3. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages umfasst nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der Anleger kann sich hierbei gem. § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. April 2012, Aktenzeichen XI ZR 360/11, BGH-Urteil vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10). Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (so Senatsurteil vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10). Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegungen dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10).

Betroffene Anleger sollten sich an uns wenden, um ihre Ansprüche gegen die beratende Bank prüfen zu lassen.