MS Santa Giannina - Klage gegen Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen

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Kommanditgesellschaft klagt Ausschüttungen von Anlegern ein

MS Santa Giannina Offen Reederei GmbH & Co. KG: Klagen gegen Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen

Rechtsanwalt Fiehl wurde durch Anleger und Kommanditisten der MS Santa Giannina Offen Reederei GmbH & Co. KG beauftragt, sie gegen die Rückforderung von Ausschüttungen zu verteidigen. Die Gesellschaft als Klägerin verlangt von den Anlegern die einstmals ausgeschütteten Gelder nunmehr zurück und hat in zahlreichen Fällen bereits Klage eingereicht.

Die Klägerin stützt ihr Zahlungsverlangen auf § 12 Ziff. 4, § 15 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages sowie § 488 BGB in der Meinung, vorliegend würde ein Darlehensvertrag zwischen der klagenden Gesellschaft und dem beklagten Kommanditisten dergestalt vorliegen, dass dem Kommanditisten ein Darlehen gewährt worden sei, zu dessen Rückzahlung er durch die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages verpflichtet ist.

Diese Auffassung ist mit Blick auf den Gesellschaftsvertrag unzutreffend und die Klage kann daher keine Aussicht auf Erfolg haben.

Für den Kommanditisten ist vorliegend auf der Grundlage der Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht transparent erkennbar, dass er Gelder die von der Gesellschaft erhält, wieder an diese zurückzahlen muss. Die Regelungen in § 12 von § 15 erwähnen mit keinem Wort eine Rückzahlungsverpflichtung von Liquiditätsausschüttungen, die zuvor von der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgten, zurück an die Gesellschaft. Bereits der Wortlaut der Regelung eröffnet diese Möglichkeit nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2013 festgehalten, dass allein eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine Ausschüttung „auf Darlehenskonten (…)" erfasst wird, nicht mit aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit erkennen lässt, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht (Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013, Aktenzeichen IIZ R 73/11).

Insbesondere ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Regelung einer Rückzahlungsverpflichtung nicht getroffen worden ist.

Zutreffend hat der Bundesgerichtshof formuliert, dass für den Fall, dass an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wird, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Allein den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche Ausschüttung auf Darlehenskonto gebucht wird und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese Entnahmen die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung nach dem Vorbehalt der Rückforderung steht.

Diesen Feststellungen des Bundesgerichtshofes steht die Regelung im vorliegenden Gesellschaftsvertrag gegenüber, wonach „Liquiditätsausschüttungen auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen sind (§ 15 Ziff. 2c )". Dies gilt umso mehr, als im Satz zuvor im Gesellschaftsvertrag festgehalten ist, dass ein Saldo auf dem Ergebnissonderkonto eine Nachschussverpflichtung der Kommanditisten nicht begründet.

Wird eine Auszahlung an die Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaftsgläubigerin im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH-Urteil vom 7. November 1977, Aktenzeichen IIZ R 43/76). Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 erster Halbsatz HGB).

Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlagenverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB.

Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2005, Aktenzeichen II ZR 252/03).

Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende, vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zurückzuführen sind.

Rechtsfehlerhaft ist daher die Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch die Klägerin. Sie gewichtet die für die Auslegung wesentlichen Umstände fehlerhaft und berücksichtigt nicht sämtliche relevanten Umstände, insbesondere den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages selbst. Dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages lässt sich nämlich ein Vorbehalt der Rückforderung auf der Grundlage der §§ 15 und 12 nicht entnehmen. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag der klagenden Publikumsgesellschaft ist nach seinem objektiven Erklärungsgehalt auszulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen dabei Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Beweisaufnahme des § 23 Abs. 1A G B G bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH-Urteil vom 13.09.2004, Aktenzeichen IIZ R 276/02). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben.

In diesem Lichte enthält vorliegend der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Auszahlungen gemäß § 12 Ziff. 4 unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten habe.

Vorliegend stützt die Klagepartei ihre Auffassung, dass die §§ 12 Ziff. 4 und 15, Ziff. 2 in einen Rückforderungsanspruch der Klägerin stützen würde auf die Formulierung „Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten und verzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen".

Dass aber Liquiditätsausschüttungen auf unverzinslichen Darlehenskonten verbucht werden, deutet nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderbarkeit hin. Der Begriff der Liquiditätsausschüttung findet sich nicht im HGB. Der Begriff der Ausschüttung wird im HGB im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwendet. Diesbezüglich regelt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Gemäß § 12 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages sind die Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter allerdings unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber nicht auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung geschlossen werden.

Allein der Begriff Darlehen ist kein hinreichender Anhaltspunkt für ein Rückforderungsrecht. Aus der Verwendung des Begriffs Darlehenskonto kann die Klägerin nicht ohne weiteres darauf schließen, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten im Sinne des § 488 BGB gebucht werden. Auch der Beklagte als Anleger konnte dies nicht erkennen. Es fehlt vorliegend an erforderlicher Transparenz. Entsprechend legt auch die Verwendung des Begriffs der Darlehensverbindlichkeit bzw. des Darlehens ein solches Verständnis im Sinne des § 488 BGB nicht zwingend nahe.

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