Falscher Prüfbericht berechtigt zu Schadenersatz gegenüber Wirtschaftsprüfer

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Keitel & Keitel Rechtsanwälte vertreten Anleger

Das OLG Düsseldorf lässt keine Zweifel aufkommen. In kurzer Zeit hintereinander haben zwei Senate des Oberlandesgericht Düsseldorf eine Wirtschaftsprüferfirma in von unserer Kanzlei zugunsten von Anlegern geführten Prozessen in II. Instanz zu Schadenersatz  verurteilt. Die Anleger erhalten nach den Urteilen vom 27.04.2012 und 10.05.2012 das von ihnen im Zuge einer Zeichnung von Aktien investierte Kapital wieder zurück. Damit ist eine wichtige Vorentscheidung getroffen für zahlreiche weitere von uns vertretene Anleger, für die wir die Wirtschaftsprüfer bereits auf Schadenersatz verklagt haben und bei denen die Prozesse noch nicht abgeschlossen sind.

Die Wirtschaftsprüferfirma hatte in Bezug auf die Prognoserechnung des Start Up Unternehmens Tarquinia AG einen Prüfungsbericht erstellt, der erhebliche Fehler aufwies und insbesondere nicht erkannt, dass die im  Emissionsprospekt  prognostizierten Dividendenausschüttungen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig waren. Das haben wir in den von uns initiierten Klagen moniert.

Die Haftung der Wirtschaftsprüfer begründet das OLG Düsseldorf mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des  Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Denn das Testat im Emissionsprospekt war zwar von der Emittentin der Aktien beauftragt, diente aber letztlich dem Schutz der Anleger. Daher haftet die Wirtschaftsprüferfirma für das fehlerhafte Testat.

Hierbei konnten die Anleger nachweisen, dass sie den Prospekt erhalten und das Testat auch wahrgenommen hatten.

„Wie bei fehlerhaften Angaben von Anlagenberatern"  (so der 17. Zivilsenat in einem Urteil vom 27.04.2012)  „ist die Kausalität zu Gunsten des Anlegers, hier des Klägers zu vermuten, wenn das Testat in einem wesentlichen Punkt falsch oder unvollständig ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn hier eine Dividendenausschüttung testiert wird, die entgegen dem Testat jedoch schon im Ansatz nicht erfolgen kann."

Für die Kapitalanleger in die Neuemission Tarquinia AG sind diese Entscheidungen des OLG Düsseldorf umso erfreulicher, als in diesem Fall die Gesellschaft Tarquinia AG, in welche sie investiert hatten, lediglich die Anlegergelder eingesammelt hatte und dann noch nicht einmal die Kapitalerhöhung, auf welche die Zeichnungen erfolgten, in das Handelsregister eingetragen worden war.

Die Urteile sind auch übertragbar auf Verkaufsprospekte von geschlossenen Beteiligungen.

Besteht Anlass zu der Vermutung, dass Testate von Wirtschaftsprüfern in Verkaufsprospekten Fehler aufweisen, empfehlen wir, die Prüfung der entsprechenden Ansprüche über die Einschaltung eines auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts vornehmen zu lassen.