Prospektübergabe zwischen Tür und Angel?

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Beratungsfehler der Bank durch verspätete Übergabe des Anlageprospekts | Keine Aufklärung durch Übergabe am Tag der Zeichnung

Wann ist die Übergabe des Prospekts rechtzeitig? | Fehlerhafte Anlageberatung | Schadensersatzansprüche der Anleger

Mit den Anforderungen, die an eine rechtzeitige Übergabe des Prospekts gestellt werden, befasste sich das OLG Brandenburg mit seiner Entscheidung vom 08.11.2017, 4 U 206 / 16. Demnach genügt der Anlageberater seiner Pflicht zur objektgerechten Beratung nur dann durch Übergabe des Prospekts, wenn dies rechtzeitig geschieht.

In diesem Sinne ist die Übergabe eines 77 Seiten starken Prospekts zu einem Zweitmarkt-Fonds etwa drei Tage vor Zeichnung der Anlage nicht ausreichend, um den Prospekt gründlich und gewissenhaft durcharbeiten zu können.

Der Anleger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete unterlassene oder falsche Risikoaufklärung und damit auch für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe.

Der Beweis wird regelmäßig nur durch die Parteivernehmung, wenigstens aber die informatorische Anhörung des klagenden Anlegers geführt werden können (Urteil des OLG Brandenburg vom 08. 11.2017, Az.: 4 U 206 / 16).

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