Rückforderung unzulässig erhobener Kreditbearbeitungsgebühren

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AG Mitte entscheidet zugunsten von Bankkunden

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 6. November 2013 (Az.: 15 C 44/13) entschieden, dass eine in einem vorformulierten Darlehensvertrag standardmäßig übernommene Bearbeitungsgebühr wie eine AGB-Klausel anzusehen ist. Es handelt sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr nicht um eine Preishauptvereinbarung, sondern um eine der Inhaltskontrolle unterliegenden Preisnebenabrede. Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vereinbaren und stellt eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Bankkunden dar. Sie ist daher unwirksam. Das Gericht verwies hierbei auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt/M., Karlsruhe, Dresden, Bamberg, Düsseldorf, Zweibrücken, Celle und Hamm.

Bis zu den OLG-Entscheidungen 2010 und 2011 lag eine zweifelhafte Rechtslage vor

Das Urteil des Amtsgericht Berlin-Mitte ist deshalb interessant, weil es einen sog. Altfall betrifft. Das beklagte Kreditinstitut berief sich auf die Einrede der Verjährung. Das Gericht folgte dem nicht. Es wies darauf hin, dass bis zu den OLG-Entscheidungen, die in den Jahren 2010 und 2011 ergingen, eine unklare und zweifelhafte Rechtslage vorlag, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht hätte zuverlässig einzuschätzen vermochte. Aufgrund dessen habe es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 6.11.2013, Az.: 15 C 44/13).

Die Verjährung endet danach frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013.

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