Unzulässige Gebühren für Änderung des Dauerauftrages und Führung eines Pfändungsschutzkontos

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Unzulässig erhobene Gebühren können zurückgefordert werden

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich erneut mit der Zulässigkeit von Bankgebühren beschäftigt und mehrere Klauseln für unzulässig angesehen. Die Richter entschieden, dass die Erhebung eines Entgelts für die Aussetzung, Änderung oder Löschung eines Dauerauftrages unzulässig ist. In diesen Fällen darf kein Entgelt erhoben werden, da Aussetzung bzw. Löschung nicht auf die Ausführung des Dauerauftrages abzielen, sondern darauf, dass dieser nicht ausgeführt wird. Es liegt ein Widerruf vor, der Gegenstand einer gesetzlichen Nebenpflicht ist. Daraus folge nach Ansicht der Richter im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung von Aussetzung oder Löschung des Dauerauftrags regelmäßig unentgeltlich erfolgen muss (vgl. BGH, Urt. v. 12.9.2017, Az.: XI ZR 590/15).

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2017 auch seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) keine Gebühren erheben darf. Es darf weder für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto noch für die Führung des Pfändungsschutzkontos Gebühren erheben. Seit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist ein Kreditinstitut zur Führung eines bestehenden Girokontos als P-Konto auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Erhebung eines Entgelts für die Umwandlung oder Führung eines P-Kontos widerspräche dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und benachteiligt die Kunden unangemessen (BGH, Urt. v. 12.9.2017, Az.: XI ZR 590/15 unter Hinweis auf Urteile vom 13.11.2012, Az.: XI ZR 500/11, XI ZR 145/12). Unrechtmäßig gezahlte Gebühren können zurückgefordert werden.

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