Volkswagen AG - LG Braunschweig erlässt Vorlagebeschluss des Musterverfahrens

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Am 05.08.2016 hat das Landgericht Braunschweig die Feststellungsziele des Musterverfahrens gegen die Volkswagen AG konkretisiert

Am 05.08.2016 ist vom Landgericht Braunschweig der Vorlagebeschluss zum Musterverfahren in Sachen Volkswagen AG erlassen worden. Hierbei hat das Gericht auf 25 Seiten die Feststellungsziele geschädigter Kapitalanläger zusammengefasst. Allerdings ist noch kein Musterkläger bestimmt worden, so dass eine Veröffentlichung des Musterverfahrens im Klageregister noch nicht erfolgt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt können geschädigte Aktionäre der Volkswagen AG und Porsche SE ihre Ansprüche am Musterverfahren verjährungshemmend anmelden. Nach Angaben des Gerichts wird das Musterverfahren jedoch erst zum Ende des Jahres beginnen.

Drohende Verjährung der Ansprüche

Für die meisten Aktionäre stellt sich nun die Frage, ob sie noch vor dem Eintritt der Verjährung ihrer Ansprüche aus kapitalmarktrechtlichem Schadensersatz kostengünstig dem Musterverfahren beitreten können. Zumindest für die Anleger, die ihre Aktien nach dem 10.07.2015 erworben haben, dürfte die 3-jährige Verjährungsfrist gelten. Aktionäre die ihre Aktien vor dem 10.07.2015 erworben haben dürften hingegen dem alten Recht unterliegen, das nur eine einjährige Verjährungsfrist vorsieht. Hintergrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen ist eine Gesetzesänderung zum 10.07.2015.

Roman Podhorsky
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Für viele Aktionäre kommt das Musterverfahren zu spät

Es ist daher sehr bedauerlich, dass das Landgericht keine Eröffnung des Musterverfahrens vor dem 19.09.2016 möglich machen kann. Ein Großteil der geschädigten VW-Aktionäre wird die zum 19.09.2016 drohende Verjährung ihrer Ansprüche somit nur durch die Einreichung einer Individualklage verhindern können. Das Musterverfahrens wird somit seinem Zweck der einheitlichen und kostengünstigen Durchsetzung von Ansprüchen in der Praxis leider nicht gerecht.

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