Wann berechtigt ein fehlender Ausfallrisikohinweis beim Zertifikatskauf zum Schadensersatz?

Mehr zum Thema: Bankrecht, Zertifikate
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wann berechtigt ein fehlender Ausfallrisikohinweis beim Zertifikatskauf zum Schadensersatz?

Tausende von ahnungslosen Kunden haben hochrisikante Papiere gekauft. Die Vermittler haben gut verdient. Jetzt sind die US- Investmentbank Lehmann Brothers ua. pleite und viele Kunden haben das Vertrauen und ihr Geld verloren. Manchen Kunden droht gar nach den Investmentpleiten sogar die eigene Insolvenz. Viele fühlen sich jetzt "verschaukelt und verkauft". Besonders erschütternd ist, dass das Durchschnittsalter der Investoren/Kunden bei Mitte 60 Jahren liegt und 99 % nichts von den Ausfallrisiken wußten, vgl. Hannah Wilhelm, Süddeutschen Zeitung vom 11. März 2009 S.26. Das Bundesverbraucherschutzministerium will Kunden künftig besser schützen. Checklisten sollen helfen. Verjährungsfristen für Schadensersatzforderungen gegen Berater sollen verlängert werden auf 10 Jahre. 

1. Was sind Zertifikate?

Wer ein Zertifikat kauft erwirbt damit nicht einen Anteil an einem Wert, also an einer Aktie oder einem Fonds. Vielmehr stellt ein Zertifikat eine Wette dar. Gewettet wird auf die Entwicklung von Aktien, Rohstoffen, Indizes oder Wechselkursen. In Deutschland wurden fast 400.000 Produkte für ca. 140 Milliarden Euro verkauft. In Deutschland gab es kein Verbot derartiger Produkte. Die Bankenaufsicht Bafin prüfte die Prospekte nur nach formalen Kriterien, nicht auf Qualität und Bonität der Herausgeber. In einigen anderen Ländern war der Vertrieb von Zertifikaten an Kleinanleger wegen des hohen Ausfallrisikos verboten.

2. Zertifikate speziell für deutsche Anleger: Produkte der Lehman Brothers AG

Die Investmentbank Lehman Brothers hat -mangels einer Qualitäts- und Bonitätskontrolle viele Produkte speziell für Europa aufgelegt. Das hohe Risiko war den meisten Privatanlegern nicht bewußt. Heute ist die Investmentbank Lehman Brothers insolvent. Dies betrifft auch die Lehman Brothers Bankhaus AG. Das Insolvenzverfahren über die Lehmann Brothers Bankhaus Aktiengesellschaft mit Sitz 60313 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister vom AG Frankfurt, HRB 28139 wurde beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 13.11.2008, 11.45 Uhr eröffnet und Rechtsanwalt Michael C. Frege als Insolvenzverwalter bestellt ( AZ 810 IN 1129/08 ).

Von dieser wurden zahlreiche Zertifikate ausgereicht- die meisten nach dem Frühjahr 2007.
 Gelder, die auf Tages- und Festgeldkonten von Lehman lagen, werden in die Regel vom Einlagensicherungsfonds ausgeglichen.
Anders ist die Sachlage bei Zertifikaten. Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen. Gerät die Bank in die Insolvenz, muss sich der Anleger mit dem begnügen, was am Ende die Insolvenzverfahrens an Quote an die Gläubiger ausgeschüttet wird.

Die Forderungen ist im Insolvenzverfahren anzumelden. Es gibt innerhalb des Insolvenzverfahrens nur eine Quote. In vielen Insolvenzverfahren beträt die Quote nur wenige Prozente. Welches Land oder Gericht zuständig ist, hängt davon ab, wer die Zertifikate vertrieben, also herausgegeben hat. Wurden die Zertifikate von der niederländischen Lehman-Tocher herausgegeben, ist nicht das Amtsgericht Frankfurt und RA Frege als Insolvenzverwalter verantwortlich, sondern die holländische Kanzlei Houthoff ( www.houthoff.com).

3. Risiken der Anleger/ Beratungspflichten / Anlageziel / Wertpapierhandel / Schadensersatz

Eine Umfrage unter 400 Anlegern zeigte, dass 99 % keine Ahnung hatten, auf was für eine Risiko sie sich eingelassen haben.
Unkenntnis allein nützt aber nichts. Die Finanzkrise allein und die Kursstürze und Insolvenzen begründen natürlich auch nicht per se die Haftung der Vermittler.

Híer müssen schon gewichtige Umstände dazukommen. Ausgangspunkt ist daher immer, wie der Kontakt zu dem Vermittler/Bank zustandegekommen ist und was in dem Beratungs- und Vermittlungsgespräch alles abgelaufen ist.

Wann bestehen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, wenn Beratungs- und Hinweispflichten verletzt wurden?   

Ein Grundsatz im Wertpapierhandelsgesetz lautet: ein Finanzprodukt darf nicht verkauft werden, wenn es für den Kunden nicht geeignet ist.

Das Amtsgericht Leipzig hat im Dezember 2008 unter Aktenzeichen 115 C 3759/08 als eines der ersten Gerichte Deutschlands der Klage eines Ehepaares gegen die Citybank stattgegeben. Die Tochter der Klägerin hatte von ihren Verwandten etwa 30.000 Euro für den Besuch einer Privatschule erhalten. Die Eltern, ein Leipziger Ehepaar, hatte davon auf Anraten einer Bank in Leipzig 20.000 Euro Geld für Ihre Tochter angelegt. Das Geld sollte sicher angelegt werden. Die Bankmitarbeiterin hat die Kunden als sicherheitsorientiert und sehr konservativ eingestuft. Die Bankmitarbeiterin hat dem Ehepaar ein Lehman-Zertifikat empfohlen. Im März brauchte die Klägerin das Geld für die Ausbildung der Tochter, doch der Kurs war gefallen. Die Klägerin hatte einen Kursverlust von 4000 Euro und den in Form von Festgeldzinsen entgangenen Gewinn. Diese Positionen wurde von ihr vor dem Amtsgericht Leipzig geltend gemacht.

Das Gericht entschied, dass dem Ehepaar der gesamte Schaden zu ersetzen sei. 
Der Knackpunkt dieses Falles: Die Kundin ließ sich von den Zertifikaten überzeugen, da die Einlage, sofern das Geld für mindestens ein Jahr angelegt würde, steuerfrei sein sollte. Das würde auch sicherheitsorientierte Anleger dazu bewegen, mehr Risiko einzugehen, urteilte die Richterin. Doch ihren Sparerfreibetrag hätte das Ehepaar im Falle einer Festgeldanlage zu 4,5 Prozent gar nicht ausgefüllt. Das hatte, so urteilte die Richterin, die Bank offensichtlich gar nicht geprüft. Der Kundin sei Sicherheit suggeriert worden. Im Hinblick auf das Anlageziel lag ein Beratungsfehler vor.

Im April 2008 verhandelte das Landgericht Hamburg über den Fall eines Lehman-Opfers. Der Richter bescheinigte der Klage des Anlegers gute Aussichten auf Erfolg, da im Verkaufsprospekt kein Hinweis vorhanden ist auf die fehlende Einlagesicherung für das Lehman-Zertifikat.

4. Hinweispflichten von Vermittlern und kick-back Zahlung

a) Unerfahrene Kunden
Unerfahrene Geldanleger und Geldanleger mit wenig Vermögen sind von Banken besonders intensiv über die Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde risikobehaftete Papiere erwerben möchte. Aktienkauf auf Kredit bei unerfahrenen Kunden (BGH, XI ZR 22/96).

b) Erfahrene Kunden
Erfahrene Anleger bedürfen hingegen keine ausgiebige Risikoaufklärung, es sei denn, sie wollen besonders spekulative Anlagen tätigen. Dies ist das Grundprinzip der von der Rechtsprechung geforderten „anleger- und anlagegerechten Beratung" (BGH, XI ZR 12/93).

c) kick-back Zahlung
Viel Aufsehen hat die so genannte kick-back-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 XI ZR 56/06 verursacht.
Kick-back Zahlung bedeutet, dass die vermittelnde Bank eine Rückvergütung erhält für die Vermittlung der Produkte.
Nach Auffassung des BGH muss aber das Kreditinstitut oä, die die Anlage vermittelt haben, über nicht zu vermeidende Interessenkonflikte aufklären.
Dies bezieht sich auch auf die Zahlungen von Provisionen für Vermittlungen, da der Kunde wissen soll, ob die Qualität des Produktes von Bedeutung ist oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Vermittlers besteht.

Konkretisiert und bestätigt hat diese Rechtsprechung der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20.01.2009 I ZR 519/07. Nach diesem Beschluss muss auch bei der Vermittlung von Medienfonds der Anleger über den Anfall und die Höhe der Rückvergütung in Kenntnis gesetzt werden. Unterlässt die Bank diesen Hinweis, so kann der Anleger im Einzelfall die vollständige Rückabwicklung des Erwerbs geltend machen.

d) Provisionshinweise
Seit 1. November 2007 müssen Banken darauf hinweisen, wieviel Provision sind für den Verkauf des Produktes erhalten.
Wer nach diesem Datum gekauft hat und keinen Hinweis erhielt, kann die Rückabwicklung verlangen. Die Hinweise stehen jedoch oft im Kleingedruckten.Der Anleger muss -um Erfolg zu haben- zusätzlich nachweisen, dass er tatsächlich nicht gekauft hätte, wenn er von den Kosten Kenntnis gehabt hätte.

5. Sichere Geldanlage / "ist wirklich sicher"

Was passiert wenn der Kunde eine sichere Geldanlage wünschte?

Der BGH, XI ZR 159/99 hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gestellt werden können, wenn Anleger nach einer sicheren Geldanlage gefragt hatten und die Bank ihnen Fokker-Anleihen empfohlen hat. Im Einzelfall kommt es dabei auf das Wissen des Geldanlegers an.

6. Aufklärungspflichten der Banken und Fragebögen

Bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht kommt eine Haftung der Bank in Betracht. Banken setzen heute Erfassungsbögen ein, in denen die Daten des Anlegers erfasst sind. Banken versuchen dadurch nachzuweisen, dass sie den Kunden über die möglichen Risiken und seinen Kenntnissen entsprechend aufgeklärt haben. Der Anleger soll diesen Bogen unterschreiben. Damit wollen Banken Schadenersatzansprüche abwehren können. Aber auch hier kommen Ansprüche in Betracht, wenn z.B. unerfahrenen Anlegern hoch spekulative Internet- oder Biotech-Werte des Neuen Marktes empfohlen wurden.

7. Beweislast (wer muss was beweisen?)

Ein Kunde muss beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Kaufs falsch beraten und informiert wurde.

So wurde eine Klage vor dem Landgericht Frankfurt unter Aktenzeichen 219 0 62/08 )abgewiesen, da die in 2006 gekauften Papiere noch nicht das Bonitätsrisiko aufgewiesen hätten.

In einem anderen Fall nahm die Klägerin nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Anlageberatung nicht erbracht habe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, zu ihren Gunsten griffen eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ein, weil die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht schriftlich dokumentiert hat. Der XI. Zivilsenat (BGH Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 320/04) hat die Revision zurückgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt im Zivilprozess, auch im Bereich der Anlageberatung, derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Zum Ausgleich der mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten muss die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft. Diese Beweislastverteilung gilt unabhängig davon, ob der Beratungs- und Aufklärungspflichtige die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert hat. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation besteht nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die in § 34 Abs.1 WpHG aufgeführten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Geschäftsabschluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung bzw. Beratung ein. Eine Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG zur Begründung weiterer Aufzeichnungspflichten ist bislang nicht erlassen worden. Auch die so genannten Wohlverhaltensregeln der §§ 31 und 32 WpHG sowie die zu ihrer Konkretisierung erlassene Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG sehen eine Aufzeichnung des Aufklärungs- bzw. Beratungsgespräches nicht vor.

8. Anlegerschutz  / künftige Verbesserungen

Der Anlegerschutz soll nach den Vorstellungen des Bundesverbraucherschutzministeriums verbessert werden:

  • künftig soll es im Internet eine Checkliste geben, die Verbraucher kostenlos herunterladen können und möglichst vor jedem Kauf eines Anlageproduktes einsetzen sollten. Die Checkliste wurde vom Ministerium gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entwickelt.
  • Banken und Vermittler müssen Anlagegespräche immer protokollieren.
  • Das Beratungsprotokoll erhält der Kunde ausgehändigt.
  • Die Verjährungsfrist für Falschberatung soll von 3 auf 10 Jahre erhöht werden.

9. Entscheidungen Gerichte

  • BGH: Eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, muss, wenn sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, den Kunden über die Rückvergütungen aufklären. Der Kunde soll damit beurteilen können, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten
  • OLG Karlsruhe: Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia
  • Landgericht München 28 O 9291/07 (Rückzahlung durch Garantie der Bank abgedeckt?)
  • Landgericht München 220 21025/07 ( Anlage ohne Risiko)
  • Landgericht München 22 0 10053/07 ( Liquiditätsrechnung der Bank rechnete sich) 
  • Landgericht München 28 0 13095/07 (kein Hinweis auf Totalverlustrisiko)
  • Landgericht Berlin 4 0 228/07 (Verlust der Einlage nicht angesprochen)
  • Landgericht München 28 0 11023/07 (mangelnde Risikoaufklärung systembedingter Fehler)
  • Landgericht Frankfurt/Main 2/27 0 521/05 (Wissen dass Filmfonds nie erfolgreich war)
  • Landgericht Berlin 10 0 53/04 (Falschberatung bei T-online-Aktien)
  • Oberlandesgericht München 5 U 4018/07 (Aufklärung über Restrisiken einer Kapitalanlage)
  • Oberlandesgericht München 17 U 4828/07 (Darstellung des Anlegerrisikos im Werbematerial)
  • Landgericht Ulm 3 O 41/08 Der beklagte Vertreter hatte sich darauf berufen, dass in der Vertragsunterlagen das Risiko umfassend dargestellt wurde. Der Vertreter hatte jedoch durch eigene Angaben das Risiko relativiert und entgegen der tatsächlichen Risikoanlage eine sichere Anlage verkauft. Das Gericht entschied, dass selbst risikobereite Anleger über die Risiken einer ihnen nicht bekannten Anlage richtig und umfassend aufgeklärt werden müssen.

10. Wer kann im Kapitalanlagerecht kompetent helfen? 

Vor dem Kauf von Anlageprodukten ist eine umfassende Aufklärung durch qualifizierte Anlageberater erforderlich. Produkte, die man nicht versteht, sollten auch nicht gekauft werden. Die Rechtsprechung ist tendenziell verbraucherfreundlich. Klagen haben wahrscheinlich in den Fällen gute Erfolgaussichten, wenn Berater z.B. Rentnern 100 Prozent Schutz versprochen und auf das Risiko des Totalverlusts nicht hingewiesen haben. Gleich gut sind die Chance, wenn mit garantierten Zertifikaten geworben wurde. Vor übereilten Klagen sollten Spezialisten im Handels- oder Kapitalmarktrecht bzw. Bankrecht konsultiert werden und die Prozessaussichten und die Kosten erläutert werden. Sinnvoll ist auf jeden Fall eine Erstberatung zu einem vorher festgelegten Honorar.

Der Handel mit Zertifikaten und Wertpapieren, Aufklärungspflichten und etwaige Ansprüche aus der Verletzung sind dem Rechtsgebiet der Handelsrechtes zuzuordnen. Wir beraten Sie im Bank-und Kapitalmarktrecht, Wertpapierhandelsgesetz, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht.

Welche Daten benötigen wir für eine Prüfung der Erfolgsaussichten?

  1. Persönliches (Name, Vorname, Adresse, Telefon, E-Mail)
  2. Höhe und Zeitpunkt der Einzahlung
  3. Wurden Käufe und Zahlungen finanziert? Wenn ja von wem und wie?
  4. Wer hat das Geschäft vermittelt und wie lief der Vermittlung?
  5. Wer hat den Erstkontakt hergestellt? Welche Informationen wurden erteilt?
  6. Was wurde versprochen und ausgehändigt?
  7. Wurden Sie über Risiken informiert? Wenn ja über welche?
  8. Wurden Sie über Provisionen oder sonstige Zahlungen an Vermittler und Verkäufer aufgeklärt?
  9. Welche Argumente waren für Sie kaufentscheidend?
  10. Wer kann dies alles bezeugen?
  11. Sind sie rechtsschutzversichert?
  12. Wenn Sie nicht die Mittel für eine Klage aufbringen können, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung.

Das könnte Sie auch interessieren
Bankrecht Risikobegrenzungsgesetz: Können Kredite künftig verkauft werden?