Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

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Darlehen bei Banken und Sparkassen

Der Gesetzgeber hat den Banken und Sparkassen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Belehrungspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung an die Hand gegeben. Diese Vorschriften finden sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Unterlässt ein Kreditinstitut die Widerrufsbelehrung oder gibt es eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ab, kann der Verbraucher das Darlehen ohne zeitliche Begrenzung widerrufen und rückabwickeln lassen.

Matthias Richter
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In der Praxis haben viele Kreditinstitute das gesetzlich vorgegebene Muster nicht vollständig übernommen und geben oft falsche oder unvollständige Pflichtinformationen ab.

Im folgenden erläutere ich die häufigsten Fehler bei der Widerrufserklärung:

  1. Es wird nicht klar und unmissverständlich genug über den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt (BGH VIII ZR/210/08).

Oft findet sich zum Beispiel die Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Dabei ist für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar, ab wann die Frist zu laufen beginnt.

  1. In Immobiliendarlehensverträgen sind seit dem 30.7.2010 folgende Pflichtangaben unverzichtbar, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Widerrufsinformation als eine dieser Pflichtangaben nicht vollständig angegeben wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen:
  • Name und Anschrift des Darlehensgebers und gegebenenfalls eines Darlehensvermittlers
  • Art des Darlehens
  • effektiver Jahreszins
  • Nettodarlehensbetrag
  • soll Zinssatz mit Zusatzangaben
  • Vertragslaufzeit
  • Betrag, Anzahl und Fälligkeit der Teilzahlungen
  • sämtliche Kosten
  • Informationen über obligatorische Zusatzleistungen
  1. Oftmals erhält der Verbraucher in den Unterlagen des Kreditinstituts unterschiedliche Widerrufsbelehrungen. Dadurch wird das Gebot der Deutlichkeit verletzt, da Verbraucher nicht wissen können, welche Widerrufsbelehrung richtig ist.
  2. Auch zusätzliche Fußnotenhinweise, die für Verwirrung sorgen, machen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

Ein Beispiel: Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

  1. Der Darlehensgeber muss die vorgegebene Belehrung konkret für den jeweiligen Vertrag erteilen, um den Verbraucher ordnungsgemäß über sein tatsächliches Widerrufsrecht zu belehren. Oft werden jedoch Absätze aus der gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage einfach übernommen. Damit wird dem Verbraucher unzulässig erschwert, sein Widerrufsrecht auszuüben.

Beispiel: in den Hinweisen zu den finanzierten Geschäften werden in Abweichung von den Gestaltungshinweisen (FN 9) der Anlage 2 zur BGB-InfoVO ein Ersetzungssatz für finanzierte Grundstücksgeschäfte aufgenommen, obwohl diese unterschiedliche Voraussetzungen an das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und finanzierten Vertrags stellen.

  1. Fehlende Angabe der Widerrufsfolgen

Diesen Fehler hat vor allem die DSL Bank gemacht. Nach dem gesetzlichem Muster muss nach der Adresse der jeweiligen Bank ein Passus folgen, der mit der Überschrift „Widerrufsfolgen“ beginnt.

Dieser Aufsatz soll einen ersten Überblick über die häufigsten Fehler von Kreditinstituten bei der Abgabe einer Widerrufsbelehrung geben. Eine Prüfung im konkreten Einzelfall kann die Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt vornehmen.

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Matthias Richter
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