Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Abnahme, Gemeinschaftseigentum, Bauträgervertrag, Verjährung, MängelFallstrick des Bauträgervertrags
Der Bauträger oder Projektentwickler ist wegen der ihn entlastenden Abnahmewirkungen an einem möglichst frühen und einheitlichen Abnahme-Termin interessiert. Insbesondere bei größeren Wohnanlagen bietet sich die Delegation der Abnahme des Gemeinschaftseigentums an. Gemeinschaftseigentum ist das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die Rechtsprechung zieht für die Delegation der Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Bauträgervertrag enge Grenzen. Die Vollmacht muss erkennbar widerruflich und mit Selbsteintrittsrecht des Erwerbers ausgestaltet sein. Dem Erwerber ist die Möglichkeit des Selbsteintritts durch Mitteilung des Termins zu geben. Der Bevollmächtigte darf nicht aus dem Lager des Bauträgers stammen, mit diesem also nicht wirtschaftlich oder rechtlich verbunden sein. Einbußen im Hinblick auf seine Objektivität und Neutralität bei der Prüfung der Voraussetzungen der Abnahmereife wären zu befürchten. Eine Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter auch nur ermöglicht, benachteiligt den Erwerber unangemessen und hält daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, BGH NJW 2013, 3360. Beim Bauträgervertrag spricht der Anscheinsbeweis für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ist der Erwerber ein Verbraucher, gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
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Eine schlüssige Abnahme wird nach einer erfolgten, aufgrund unwirksamer Bevollmächtigung fehlgeschlagenen Abnahme zumeist nicht anerkannt. Denn es sei nicht anzunehmen, der Erwerber hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass sein Verhalten als Abnahmeerklärung verstanden werden könnte. Auch der Bauträger verstehe ein solches Verhalten nicht in schützenswerter Weise als Abnahmeerklärung. Nach Vorstellung beider Parteien ist die Abnahme in einem solchen Falle bereits erfolgt, und zwar aufgrund von Regelungen eines Notarvertrags.
Notarverträge umgibt eine Aura der Rechtswirksamkeit, so dass die Annahme der Wirksamkeit einer den notariellen Klauseln entsprechenden Abnahme nicht sorgfaltswidrig ist. Demgegenüber wird in der Rechtsprechung zum Teil eine schlüssige Abnahme nach unwirksamer förmlicher Abnahme angenommen. Denn die Beteiligten könnten jederzeit durch schlüssiges Verhalten auf eine förmliche Abnahme verzichten. Eine juristisch kreative Möglichkeit ist die konkludente Genehmigung der vollmachtlos abgegebenen Abnahmeerklärung. Auch hier ist aber der Schluss auf einen entsprechenden Rechtsfolgewillen im Hinblick auf die bereits erfolgte (wirkungslose) Abnahme zweifelhaft.
Kann eine schlüssige Abnahme oder Genehmigung nach unwirksamer förmlicher Abnahme nicht angenommen werden, befindet sich das Werk noch im Erfüllungsstadium und ist die Leistungsgefahr sowie die Darlegungs- und Beweislast noch nicht übergegangen. Der Erfüllungsanspruch verjährt nach wohl überwiegender Meinung binnen der regelmäßigen Verjährungsfrist bereits drei Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens. Das Mängelgewährleistungsrecht mit der fünfjährigen Verjährungsfrist ist vor Abnahme grundsätzlich nicht anwendbar. Dies wird von der Rechtsprechung im Einzelfall jedoch anders gehandhabt.
Ob eine spätere Abnahme nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs allein zur Rettung der Mängelansprüche noch zulässig ist, wird im Hinblick auf die rechtlich geschützten Interessen des Bauträgers bestritten.
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