Abnahmereife im Werkvertragsrecht

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Wann wird das Werk abgenommen?

Abnahmereife bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem das Werk ohne wesentliche Mängel vertragsgemäß hergestellt ist. Dann besteht eine Pflicht des Bestellers oder Auftraggebers zur Abnahme. Die Abnahmereife ist zu unterscheiden von dem Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung, die auch die Beseitigung unwesentlicher Mängel voraussetzt, OLG Hamm IBR 1994, 227.

Verzögerung der Abnahme durch AGB ist nicht erlaubt

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme nicht unangemessen verzögert werden, da dies zu einer Benachteiligung des Werkunternehmers führt. Bei wesentlichen, insbesondere unbehebbaren Mängeln darf der Besteller die Abnahme verweigern , OLG Hamm BauR 2004, 1459.

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Ob ein Mangel wesentlich ist, bemisst sich unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Mangels und seiner konkreten Auswirkungen. Es ist abzuwägen: Ist es dem Besteller unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zuzumuten, die Leistung als Erfüllung anzunehmen und sich mit den Mängelrechten zu begnügen sowie die weiteren Abnahmewirkungen eintreten zu lassen? Unbedeutende Restarbeiten stehen einer Abnahme nicht entgegen.

Kleine Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit Wirkung zum 01.05.2000 darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht mehr verweigert werden, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB.

Beim VOB-Vertrag darf die Leistung nach § 12 Abs. 3 VOB/B umgekehrt formuliert keine wesentlichen Mängel aufweisen. Zudem muss sie im Wesentlichen fertiggestellt sein. Im Sinne von § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B berechtigen geringfügige Reparatur- oder Restarbeiten den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme, wenn die Gebrauchsfähigkeit dadurch nicht erheblich beeinträchtigt ist.

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