Auftragnehmerrechte bei Gewährleistungsverzicht des Bauherrn

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Keine Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers bei vereinbartem Gewährleistungs- und Einwendungsverzicht zwischen Nachunternehmer und Bauherrn.

Generalunternehmer beauftragt Nachunternehmer

 

Bauherr B beauftragte Generalunternehmer G mit der Errichtung eines Hauses. G führt nicht sämtliche Leistungen selbst aus, sondern beauftragt den Nachunternehmer N mit Verkleidungsarbeiten im Dachbereich. G nimmt diese Arbeiten weben behaupteter Mängel nicht ab und verweigert Zahlung des Werklohns in Höhe von mehr als 25.000,00 €.

Markus Koerentz
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Verzicht des Bauherrn auf Gewährleistungsrechte

 

Später vereinbaren N und B Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft gegen Verzicht auf Mängelansprüche und Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf die durch N erbrachten Arbeiten.

Werklohnanspruch des Nachunternehmers auch ohne Abnahme

 

Die gegen den G gerichtet Klage des N auf Werklohnzahlung hatte Erfolg. Das OLG Hamm urteilte am 22.02.2010, Az. 17 U 67/09 die Restwerklohnforderung des N sei auch ohne Abnahmefällig. Es bestehe nur noch ein reines Abrechnungsverhältnis.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss kommen Ansprüche des Generalunternehmers gegen seinen Nachunternehmer nicht mehr in Betracht. Verweigerung der Abnahme und darauf gestützte Mängelansprüche und Zurückbehaltungsrechte sind vielmehr ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der umfassende Verzicht des Bauherrn erstreckt sich auf die daraus folgenden Ansprüche des G.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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Leserkommentare
von Rechtsanwalt Markus Koerentz am 16.07.2012 17:14:56# 1
Uups, da ist bei 123 wohl etwas mit der Veröffentlichung falsch gelaufen. Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass infolge des zwischen den Parteien vorliegenden Dissenses tatsächlich kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kam. Die Situation ist in rechtlicher Hinsicht vergleichbar mit den Schwarzarbeiterfällen. Auch hier wird auf die Mängelrechte verzichtet. Bevor auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich bejaht werden kann ist jedoch vorrangig zu prüfen, ob es nicht eventuell doch ein (konkludenter) Werkvertrag zustande gekommen ist. Ein solcher ist beispielsweise dann möglich, wenn der Auftragnehmer mit Bezug auf das Angebot des Auftraggebers widerspruchslos die geforderten Arbeiten erbringt.
    
von Rechtsanwalt Markus Koerentz am 16.07.2012 17:17:18# 2
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss kommen Ansprüche des Generalunternehmers gegen seinen Nachunternehmer nicht mehr in Betracht. Verweigerung der Abnahme und darauf gestützte Mängelansprüche und Zurückbehaltungsrechte sind vielmehr ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der umfassende Verzicht des Bauherrn erstreckt sich auf die daraus folgenden Ansprüche des G. Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/rechte-des-auftragnehmers-bei-gewahrleistungsverzicht-des-bauherrn.html
    
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