Baubeschreibung - seit 2018 gelten neue Informationspflichten für Verbraucher!

Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Neues, Bauvertragsrecht, Bauunterlagen, Baubeschreibung, Informationspflichten
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Neues Bauvertragsrecht schreibt Mindeststandard vor

Beim Bauträgervertrag wird eine beurkundete Baubeschreibung oft durch Verweisung mit in den Notarvertrag einbezogen und als Anlage beigefügt, daher ist § 650k Abs. 1 BGB insofern nicht erforderlich. Anwendbar sind aber die Absätze 2 und 3 dieser neuen Vorschrift auch auf den Bauträgervertrag. Danach gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Bauträgers.

Die dem Verbraucher zu übergebende und in den Verbraucherbauvertrag einzubeziehende Baubeschreibung muss nach § 2 des Art. 249 EGBGB mindestens folgende Informationen enthalten:

Andreas Neumann
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
An der alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0251-9320 5430
Tel: 0176-614 836 81
Web: http://immoanwalt.nrw
E-Mail:
Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht, Werkvertragsrecht
  1. Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten,
  2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen,
  3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
  4. Energiestandard, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie Angaben zur Bauphysik,
  5. Beschreibung der Baukonstruktionen aller Gewerke,
  6. Beschreibung des Innenausbaus,
  7. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, d. h. der technischen Gebäudeausrüstung (TGA),
  8. Qualitätsmerkmale, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
  9. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen,
  10. Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Dauer der geplanten Baumaßnahmen.

Des Weiteren ist bezüglich anderer wichtiger Bauunterlagen - für eine Übersicht siehe meinen einschlägigen Rechtstipp - eine Verpflichtung zur Herstellung und Übergabe geschaffen, und zwar in § 650n BGB über die "Erstellung und Herausgabe von Unterlagen", insbesondere solcher Unterlagen, die gegenüber Behörden benötigt werden.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann alias Immoanwalt NRW
48157 Münster, An der alten Ziegelei 5
https://www.immoanwalt.nrw
Tel. 0251 9320 5430 - Fax 0251 9320 5432
Mobil 0176 - 614 836 81
Mail neumann@immoanwalt.nrw
Das könnte Sie auch interessieren
Baurecht, Architektenrecht Baugefährdung
Baurecht, Architektenrecht Sicherheitsleistung bei Abschlagszahlung
Baurecht, Architektenrecht Konflikt am Bau
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Keine Fälligkeit der Schlussrate bei Mängeln zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums