Baubeschreibung - seit 2018 gelten neue Informationspflichten für Verbraucher!
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Beim Bauträgervertrag wird eine beurkundete Baubeschreibung oft durch Verweisung mit in den Notarvertrag einbezogen und als Anlage beigefügt, daher ist § 650k Abs. 1 BGB insofern nicht erforderlich. Anwendbar sind aber die Absätze 2 und 3 dieser neuen Vorschrift auch auf den Bauträgervertrag. Danach gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Bauträgers.
Die dem Verbraucher zu übergebende und in den Verbraucherbauvertrag einzubeziehende Baubeschreibung muss nach § 2 des Art. 249 EGBGB mindestens folgende Informationen enthalten:


seit 2017
48157 Münster
Tel: 0251-9320 5430
Tel: 0176-614 836 81
Web: http://immoanwalt.nrw
E-Mail:
- Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten,
- Art und Umfang der angebotenen Leistungen,
- Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
- Energiestandard, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie Angaben zur Bauphysik,
- Beschreibung der Baukonstruktionen aller Gewerke,
- Beschreibung des Innenausbaus,
- Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, d. h. der technischen Gebäudeausrüstung (TGA),
- Qualitätsmerkmale, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
- Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen,
- Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Dauer der geplanten Baumaßnahmen.
Des Weiteren ist bezüglich anderer wichtiger Bauunterlagen - für eine Übersicht siehe meinen einschlägigen Rechtstipp - eine Verpflichtung zur Herstellung und Übergabe geschaffen, und zwar in § 650n BGB über die "Erstellung und Herausgabe von Unterlagen", insbesondere solcher Unterlagen, die gegenüber Behörden benötigt werden.
48157 Münster, An der alten Ziegelei 5
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