Bausummenüberschreitung - wann haftet der Architekt
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Baukosten, Architekt, Kostenkontrolle, HaftungHohe Hürden einer Haftung des Architekten für eine Bausummenüberschreitung
Was der Architekt schuldet, ergibt sich aus dem Architektenvertrag. Es ist eine interessengerechte Auslegung erforderlich.
Bezüglich der Baukosten schuldet der Architekt vereinfacht gesagt regelmäßig das Kostenmanagement als Abstecken der wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung, die Kostenermittlung in der Planungsphase und die Kostenkontrolle während der Ausführungsphase. Auf eine drohende Baukostenüberschreitung muss der Architekt stets hinweisen.


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Die regelmäßigen Pflichten des Architekten bezüglich der Baukosten sind im Überblick:
- Kostenrahmen im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) auf Grundlage der Bedarfsplanung,
- Kostenschätzung nach DIN 276, 2. Ebene (überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten) und Kostenkontrolle durch Vergleich mit finanziellen Rahmenbedingungen im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2),
- Kostenberechnung nach DIN 276, 3. Ebene (Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Gesamtkosten) im Rahmen der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) und Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenschätzung,
- Erstellung von bepreisten Leistungsverzeichnissen für die Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6), Ermitteln der Kosten und Kostenkontrolle durch Vergleich mit der Kostenberechnung,
- Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise, Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7),
- Kostenfeststellung (tatsächlich entstandene Kosten) im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) und Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.
Die Voraussetzungen für eine Haftung des Architekten für eine Bausummenüberschreitung sind im Überblick:
- Vorgabe eines bestimmten Baukostenhöchstbetrags im Architektenvertrag,
- Verletzung einer vertraglichen Pflicht (regelmäßig eine der oben aufgeführten) des Architekten,
- Gelegenheit zur Nacherfüllung (insbesondere Baukostensenkung durch Umplanung), d. h. Fristsetzung des Bauherrn (falls nicht ausnahmsweise entbehrlich),
- Verschulden des Architekten (mögliche Entlastung durch Änderungs- und Zusatzwünsche oder Eigenleistungen des Bauherrn, Insolvenzen der Bauunternehmen, Bauzeitverzögerungen, nicht vorhersehbare Änderung der anerkannten Regeln der Technik, Auflagen des Bauamtes usw.),
- eingetretener und verbleibender Schaden (insbesondere zusätzliche Zinsbelastung durch Zusatzkredit) unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung,
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
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