Das Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Baurecht, Mängelbeseitigung, fiktive, Kosten
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Grundlegende Änderung BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz

Der für Werkverträge zuständige Senat des BGH hat seine seit Jahrzehnten gültige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der „zur Beseitigung des Mangels erforderliche Aufwand" einschließlich seiner „möglichen Folgeschäden" unter Vorlage von

  • Kostenvoranschlägen oder
  • Privatgutachten zur Schadensberechnung,

fiktiv dargelegt werden konnte.

Dies betrifft also alle Fälle, in denen der Kunde (Besteller) einen vom Werkunternehmer verursachten Mangel nicht beseitigen oder reparieren ließ, sondern fiktiv "nach Gutachten" abrechnete. Das ist so nun nicht mehr möglich. Diese mit Recht als "revolutionär" bezeichnete Entscheidung des BGH ist nichts anderes als der Untergang der fiktiven Schadensberechnung.

Der Kernpunkt der Ausgangsüberlegung des BGH ist: „Der Mangel ist der Schaden". Nicht fiktive Mängelbeseitigungskosten, sondern "die Vermögensbilanz zwischen der bestellten Sache mit und ohne Mangel" muss bewertet werden.

Alternativ: Kosten der tatsächlichen Mängelbeseitigung

Der Kunde kann alternativ weiterhin die tatsächlich entstandenen Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen, für die Mängelbeseitigung auch Vorschuss verlangen oder die Freistellung von diesen Kosten. Die Änderung betrifft nur die Fälle, in denen tatsächlich gar keine Mängelbeseitigung durchgeführt wird, sondern der Kunde das mangelhaft Werk so belässt. In diesem Fall, so der BGH, berechnet sich der zu ersetzende Schaden nach dem Leistungsinteresse des Bestellers. Es ist eine "Vermögensbilanz" Wert der Sache mit und ohne Mangel zu erstellen und eine Entschädigung für den Minderwert der Sache zu zahlen.

Mit dieser Änderung der Rechtsprechung werden sich auch die Anforderungen an Gutachter erheblich verändern. Diese können den fiktiven Schaden nun künftig nicht mehr durch Berechnung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ermitteln. Sie müssen jetzt eine "Vermögensbilanz" erstellen und die Wertdifferenz mit und ohne den Mangel berechnen.

Der 7. Zivilsenat des BGH hat auch ausdrücklich auf die Möglichkeit für die Gerichte hingewiesen gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Höhe des Schadens nach den Angaben der Parteien zu schätzen, also auch ohne Gutachter die Schadenshöhe nach "Ermessen des Gerichts" entscheiden. Entscheidung betrifft ausdrücklich nur den Schadensersatz bei Werkverträgen Diese Rechtsprechnung gilt bislang ausdrücklich nur für Werkverträge, also etwa für Bau- und Handwerkerleistungen, nicht für Kaufverträge und andere Bereiche.

Auswirkungen auf andere Sachverhalten, zB die fiktive Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen, sind noch nicht abzusehen.

Zweck: Überkompensation verhindern

Der BGH begründet seine Entscheidung mit der Notwendigkeit, einer Überkompensation entgegenzuwirken. Der Geschädigte soll für das entschädigt werden, was er tatsächlich eingebüßt hat. Zweck des Schadensersatzanspruches sei hingegen nicht die Bereicherung des Geschädigten. Genau das trat aber oft ein, wenn ein Kunde die Sache nicht reparieren ließ und – mit nur geringen Einbußen bei der Benutzbarkeit – weiter nutzt.

Ihr Anwalt rät:

Die Änderung greift auch bei bereits laufenden Rechtsstreitigkeiten und stärkt die Position der Werkunternehmer bei Verhandlungen über Mängel, wenn klar ist, dass der Kunde diese gar nicht beseitigen lassen will. Genaue Kenntnis der Entscheidung ist also wichtiges Handwerkszeug für Verhandlungen, schon wenn sich Streit über einen Mangel anbahnt.

Quelle: BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17