Phase III: Die Abnahme
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Werkvertrag, Bauwerk, VOB, BauvertragNach der Bauphase sind die Arbeiten abgeschlossen. Jetzt will der Bauunternehmer sein Geld.
Unabhängig, ob die VOB/B Vertragsbestandteil sind oder nicht, kann der Bauunternehmer sein Geld nur verlangen, wenn der Bauherr die erbrachten Arbeiten abnimmt. Mit der Abnahme erklärt der Bauherr, dass er grundsätzlich mit den Arbeiten des Bauunternehmers einverstanden ist.
Ist der Bauherr nicht mit den ausgeführten Arbeiten zufrieden, sind die Arbeiten also noch mangelhaft, so kann er vom Bauunternehmer verlangen, dass dieser die Fehler ausbessert.
Es sieht fast so aus, als hätte in dieser Konstellation der Bauherr den Bauunternehmer in der Hand, weil es von seiner Entscheidung abhängt (nämlich der Abnahme), ob der Bauunternehmer sein Geld bekommt oder nicht. Ganz so ist es aber nicht, denn der Bauunternehmer hat auch Anspruch auf sein Geld, wenn der Bauherr die Abnahme grundlos verweigert. Dass eine Abnahmeverweigerung grundlos war, kann der Bauunternehmer gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen.Es ist also nicht sinnvoll, dem Bauunternehmer grundlos die Abnahme zu verweigern, da dieser sein Recht unter Umständen gerichtlich durchsetzen wird, und dann zusätzlich die Prozesskosten auf den Bauherrn zukommen. Außerdem kann der Bauunternehmer darüber hinaus Schadenersatz geltend machen.
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Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Phase III: Die Abnahme Seite 2: Form der Abnahme Seite 3: Phase IV: Die Bezahlung Seite 4: Die prüffähige Schlussrechnung Seite 5: Zahlung bei Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung