Die verschiedenen Abnahmeformen im Werkvertragsrecht

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Änderungen des neuen Bauvertragsrechts

Das Abnahmeverlangen des Auftragnehmers ist regelmäßig bei Abnahmereife gerechtfertigt. Die Abnahme kann dann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Bei der Abnahme von Bauleistungen ist unabhängig von der Abnahmeform an den Vorbehalt von Mängelrechten und Vertragsstrafen zu denken. Denn zu den Abnahmewirkungen gehört der Untergang nicht vorbehaltener Rechte trotz Kenntnis.

Man unterscheidet die ausdrückliche und die förmliche Abnahme von der konkludenten Abnahme. Unter bestimmten Umständen kann eine Abnahme bei unberechtigter Abnahmeverweigerung fingiert werden. Das neue Bauvertragsrecht schreibt hierfür eine bestimmte Vorgehensweise vor und ermöglicht dem Auftragnehmer eine Zustandsfeststellung. Man unterscheidet ferner die Gesamtabnahme von der unter bestimmten Umständen möglichen Teilabnahme. Besonderheiten gelten bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger. Im Folgenden versuche ich einen Überblick über die verschiedenen Formen der Abnahme unter Berücksichtigung des ab 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts und freue mich über Rückmeldungen.

Andreas Neumann
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1. Ausdrückliche Abnahme

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich die Billigung der Werkleistung als vertragsgemäß. Dabei muss nicht unbedingt der Begriff der „Abnahme“ benutzt werden. Eine vorzeitige Abnahme ist möglich, aber nicht ratsam.

2. Förmliche Abnahme

Es handelt sich um eine ausdrückliche Abnahme unter Beachtung besonderer Förmlichkeiten. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass über sie ein schriftliches Protokoll, das Abnahmeprotokoll, zu fertigen und zu unterzeichnen ist. Hiervon wird regelmäßig bei Bauträgerverträgen Gebrauch gemacht. Dabei wird meist eine getrennte Abnahme des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums vorgesehen.

Beim VOB-Bauvertrag sieht § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B vor, dass eine förmliche Abnahme auf Verlangen einer Vertragspartei stattzufinden hat. Ausnahmsweise lässt § 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B eine förmliche Abnahme in Abwesenheit des Auftragnehmers zu, wenn ein Abnahmetermin vereinbart und der Auftragnehmer rechtzeitig dazu geladen war. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Ist der Auftraggeber nicht anwesend, kann die Leistung nicht förmlich abgenommen werden. Der Auftraggeber gerät allerdings in Annahmeverzug.

3. Konkludente Abnahme

Bei einer konkludenten Abnahme erklärt der Auftraggeber nur indirekt durch sein Verhalten, dass er die Werkleistung als vertragsgemäß akzeptiert. Beispiele für solch ein schlüssiges Verhalten sind die beanstandungslose Ingebrauchnahme oder die vollständige Zahlung. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber Zeit genug hatte, das Werk zu prüfen und zu bewerten.

4. Fiktive Abnahme

Die Abnahmefiktion tritt nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ein, nachdem der zur Abnahme verpflichtete Auftraggeber fruchtlos zur Abnahme unter Fristsetzung aufgefordert worden ist. Wesentlich für die fiktive Abnahme ist, dass es auf den Willen des Auftraggebers, die Leistung abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern, nicht ankommt.

Das neue Bauvertragsrecht regelt die fiktive Abnahme in § 640 Abs. 2 BGB n. F. und lässt die Fiktion eintreten, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Bei Verbraucherverträgen muss der Verbraucher aber in Textform zusammen mit dem Abnahmeverlangen auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen worden sein.

Die fiktive Abnahme ist ferner auch in § 12 Abs. 5 VOB/B geregelt. Eine fiktive Abnahme tritt im VOB-Bauvertrag ein:

  • durch Schweigen des Auftraggebers auf eine Fertigstellungsanzeige (auch Zusendung der Schlussrechnung nach Ablauf von 12 Werktagen) des Auftragnehmers oder
  • durch Inbenutzungnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B – nach Ablauf von 6 Werktagen gilt die Leistung als abgenommen.

In Verträgen mit Verbrauchern hält § 12 Abs. 5 VOB/B einer Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die VOB/B – was meist der Fall ist – nicht als Ganze einbezogen ist.

5. Zustandsfeststellung

Bei Verweigerung der Abnahme hat der Auftragnehmer nach § 650g BGB n. F. die Möglichkeit, mit angemessener Frist eine gemeinsame Zustandsfeststellung zu verlangen. Diese soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Bleibt der Auftraggeber dem Termin unentschuldigt fern, so kann der Auftragnehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen.

Die Zustandsfeststellung ist zwar keine Abnahmeform im engeren Sinne, bringt aber Beweiserleichterungen für den Auftragnehmer mit sich. So wird widerlegbar vermutet, dass ein dort nicht aufgeführter Mangel erst entstanden ist, nachdem das Werk dem Auftraggeber verschafft worden ist.

Die gemeinsame Zustandsfeststellung ist ferner auch in § 4 Abs. 10 VOB/B vorgesehen und ist bei Einbeziehung der VOB/B auf Verlangen durchzuführen.

6. Technische Abnahme

Eine technische Abnahme kann vereinbart werden und beinhaltet die Überprüfung des Vertragsobjekts meist durch einen Sachverständigen auf seine Vertragsmäßigkeit. Abgesehen von möglichen Beweiserleichterungen realisiert eine solche technische Abnahme aber keine Abnahmewirkungen. Auch sie ist daher keine Abnahmeform im engeren Sinne.

7. Teilabnahme

Teilabnahmen in sich geschlossener Leistungen sind möglich und in der VOB/B in § 12 Abs. 2 ausdrücklich vorgesehen.

Insbesondere wird in Bauträgerverträgen regelmäßig die getrennte Abnahme von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bei Wohnanlagen vereinbart (siehe oben), sowie manchmal die getrennte Abnahme der Außenanlagen als Teil des Gemeinschaftseigentums.

Das neue Bauvertragsrecht sieht in § 650s BGB n. F. die Möglichkeit einer Teilabnahme im 

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