Freier Zugang zu technischen Normen

Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Baumangel, Mangel, DIN-Normen, Gebäudetyp-E-Gesetz, Transparenz
0 von 5 Sterne
Bewerten mit:
0

Wann fällt die Zahlschranke für DIN-Normen?

Vor längerer Zeit wurde im Rahmen eines Aufsatz über die zunehmende Transparenz bei Geodaten von mir einmal angemerkt, dass die Zahlschranken bei den technisch maßgeblichen Normen vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots zweifelhaft sind. Siehe auch die Kurzfassung unseres damaligen Aufsatzes beim bauprofessor.de

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2024 zum Aktenzeichen C-588/21 P fordert nun einen solchen kostenfreien Zugang zumindest für die harmonisierten technischen Normen. Sie müssen als Teil des EU-Rechts frei und kostenlos zugänglich sein. Sie prägen die anerkannten Regeln der Technik und damit den Begriff des Baumangels ebenso wie die DIN-Normen.

Andreas Neumann
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
Tel: +41 78 223 44 85
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:
Baurecht, Immobilienrecht, Werkvertragsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht

Durch das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz erfolgt zwar einerseits eine Relativierung insbesondere der DIN-Normen dahingehend, dass von ihnen künftig leichter abgewichen werden kann. Um schneller auch mithilfe innovativer Bautechnik mehr Wohnraum schaffen zu können, soll es den Beteiligten von Bauverträgen künftig erleichtert werden, von solchen DIN-Normen und anderen Regelwerken abzuweichen, die nicht sicherheitsrelevant sind, sondern eher den Komfortstandard betreffen.

Die Abgrenzung abdingbarer von zwingenden technischen Normen ist schwierig. Jedoch muss man, um abweichen zu können, die betreffenden Normen erst einmal kennen. Auch müssen Auftraggeberinnen und Auftraggeber umfassend aufgeklärt werden über die Konsequenzen. Wenn schon früher die Bezahlschranken für die überwiegende Anzahl der DIN-Normen zweifelhaft war, weil die Entlarvung vorliegender Mängel im Sinne des § 633 BGB erschwert wurde, setzt ein Gebäudetyp E somit voraus, dass sowohl abdingbare als auch zwingende DIN-Normen kostenfrei und transparent zur Verfügung stehen.

Der Widerstand der entsprechenden Lobby dürfte mitursächlich für die Verzögerung im Gesetzgebungsprozess sein.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
48157 Münster, An der alten Ziegelei 5
https://www.immoanwalt.nrw
+49 (0)176 614 836 81
Das könnte Sie auch interessieren
Experteninterviews Die Baugenehmigung
Internationales Recht A German in Zurich
Meinung Rechtsstaatlichkeit und Kontrolle
Meinung Leiden an Lügen als Ursache des Scheiterns einer Corona-Aufarbeitung