Gerichtliche Fristen verlängern materiellrechtliche Fristen nicht
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Frist, Fristverlängerung, Schlussrechnung, Anlage, AnlagenkonvolutSchlussrechnungsprüfung als Beispiel
Wie in meinem jüngsten Fachartikel für den Bauprofessor ausgeführt, können versierte Anwältinnen und Anwälte im Kampf ums Recht auch eine List anwenden, um die Aussichten auf einen Erfolg zu erhöhen.
Die Schwachstelle vieler Kanzleien ist das Notieren und Überwachen von Fristen und auch die quasi automatische erste Fristverlängerung. Wenn im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Gericht also eine Frist von zwei oder drei Wochen setzt, wird in der Praxis allein diese Frist vom Personal notiert und vom Anwalt dann zu gegebener Zeit häufig zunächst ein Fristverlängerungsantrag gestellt..

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Es lohnt sich indessen, zumindest summarisch direkt nach dem Posteingang einmal den Schriftsatz sowie die Anlagen durchzusehen.
Denn mitunter lösen Anlagen solcher Schriftsätze selbst materiellrechtliche Fristen aus, von denen im gerichtlichen Schreiben naturgemäß nicht die Rede ist. So muss eine erstmalige Schlussrechnung, auch wenn sie als Anlage B53 oder gar im hingeklatschten Anlagenkonvolut über das Gericht zugestellt wird, als nicht prüfbar oder nicht prüffähig zurückgewiesen werden, ansonsten ist man mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit oder Prüffähigkeit ausgeschlossen!
Keines der chinesischen 36 Strategeme passt hierauf, denn es wird nicht getäuscht, allenfalls erschlichen. Gilt eine Schlussrechnung erst einmal als prüfbar, hat man große Not, von dieser Vermutung wieder wegzukommen. Prüfen Sie also immer auch die Anlagen gerichtlicher Eingaben auf ihre mögliche Fristenrelevanz.
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