Kalkulationsirrtum im Wettbewerb
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Kalkulationsirrtum, Angebot, Unterbieten, Bauprofessor, VertragIm Gegensatz zum bewussten Unterbieten der Konkurrenz kann ein Kalkulationsirrtum ruinös sein
Heute ist auf der für am Bau Beteiligte unumgänglichen Seite bauprofessor.de ein weiterer Fachartikel von mir erschienen:
Es geht hierbei um eine historisch untermauerte Phänomenologie des menschlichen Irrtums und um die Frage der jeweiligen rechtlichen Relevanz, unter besonderer Berücksichtigung des für Bauunternehmer und Werkdienstleister mitunter desaströsen Kalkulationsirrtums.
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Ohne Frage gehört es zu den Regeln einer freien Marktwirtschaft, dass sich Unternehmer bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gegenseitig unterbieten, um an den entsprechenden Auftrag zu gelangen.
Dann aber liegt sicherlich kein Irrtum vor, sondern eine bewusste Entscheidung für einen womöglich unvernünftig günstigen Preis. Was in heutiger Zeit aufgrund der Schillerschen Regel gerade zum Ausschluss führen kann.
Die Schillersche Regel besagt, dass das niedrigste wie auch das höchste Angebot ohne nähere Betrachtung herauszustreichen ist.
Denn beim niedrigsten Angebot sind Nachträge oder sogar eine Insolvenz vorprogrammiert. Und der teuerste Anbieter ist am Auftrag regelmäßig nicht wirklich interessiert.
Hingegen ist ein regelrechter Kalkulationsirrtum gegeben, wenn etwa bei der Eingabe der zu verlegenden Fläche unbemerkt das Komma verrutscht. Wenn der Irrtum nicht auffällt, kann der Auftraggeber Sie an das ruinöse Angebot festhalten.
Wann im Einzelfall dennoch eine Lösung von den vertraglichen Verpflichtungen möglich ist, beleuchte ich näher in meinem oben genannten Fachartikel. Wenn Sie eigene Gedanken hierzu haben, freue ich mich auf Ihr Feedback.
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