Rügefrist der Prüfbarkeit der Schlussrechung von zwei Monaten auch beim BGB-Werkvertrag!

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Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem es um einen Bauvertrag ohne Vereinbarung der VOB/B ging und der Auftraggeber die Schlussrechnung nicht beanstandet hatte und jetzt nach Ablauf von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung die fehlende Prüfbarkeit einwendete.

§ 16 VOB/B sieht für den Einwand eine Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung vor. Der BGH hat die Regelung sinngemäß auf den Bauvertrag nach dem BGB übertragen und den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit wegen des Ablaufs der Zweimonatsfrist abgelehnt (BGH, Urt. vom 28.09.2006 – VII ZR 103/05).


Thilo Zachow
Rechtsanwalt

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