Schlüsselfertigbau im Baurecht

Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Schlüsselfertighaus, Schlüsselfertigbau, pauschal, vollständig, funktionsfähig
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
12

Was bedeutet Schlüsselfertigkeit?

Schlüsselfertigbau bezeichnet als Unterform des Pauschalpreisvertrags die vollständige Erstellung eines Objekts durch einen Unternehmer zu einer pauschalen Vergütung. Vereinbart sind in der Regel alle Leistungen, die für die Erreichung der Schlüsselfertigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Verkörpert sind die anerkannten Regeln der Technik - oft aber nicht nur - in harmonisierten europäischen Normen.

Schlüsselfertigkeit richtet sich nach dem Vertragsinhalt

Die Frage, was unter dem Begriff „Schlüsselfertigkeit” zu verstehen und damit Leistungsziel beziehungsweise Leistungsinhalt sein soll, ist nach den gesamten vertraglichen Vereinbarungen und ggf. der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Pläne und so weiter) zu beurteilen und im Zweifel durch Auslegung der Vertragsunterlagen und gegebenenfalls weiterer Absprachen nach den §§ 133, 157 BGB festzustellen. Besser sind freilich präzise Verträge, die wenig Raum für Auslegung lassen. Auslegung ist Kaffeesatzleserei.

Andreas Neumann
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
An der alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0251-9320 5430
Tel: 0176-614 836 81
Web: http://immoanwalt.nrw
E-Mail:
Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht, Werkvertragsrecht

Bau muss vollständig funktionsfähig sein

Das zu errichtende Objekt muss nach fachlicher Meinung vollständig und funktionsfähig sein, BGH BauR 1984, 395, 396. Die Schlüsselfertigkeitsklausel ist eine der drei Unterformen der Vollständigkeitsklauseln. Sie bestimmt, dass zum Leistungsumfang des Auftragnehmers „alles was notwendig ist” gehört (Roquette, NZBau 2001, 57, 58).

Rechtsanwalt (DE) Dr. Andreas Neumann
48157 Münster, An der alten Ziegelei 5
https://www.immoanwalt.nrw
+49 (0)176 614 836 81

Teichmann International (Schweiz) AG
8001 Zürich, Bahnhofstrasse 82
Schweiz
Telefon: +41 58 458 7788

Web: www.teichmann-law.ch
E-Mail: neumann@teichmann-law.ch
Das könnte Sie auch interessieren
Baurecht, Architektenrecht Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Immobilienrecht, Wohnungseigentum Makler- und Bauträgerverordnung
Baurecht, Architektenrecht Abnahmereife im Werkvertragsrecht