Grundstückseigentümer aufgepasst bei Straßenausbaubeiträgen

Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Straßenausbaubeiträge, Kommunalabgabe, Erschließungsbeiträge, Grundstückseigentümer
4,59 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
22

Oft ist die Kommunalabgabe falsch oder rechtswidrig und muss nicht gezahlt werden

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Gemeinden sorgt vor allem wegen den sehr hohen Beitragsbelastungen für großen Unmut bei den betroffenen Grundstückseigentümern.

Der Artikel soll die Grundlagen des Rechts der Straßenausbaubeiträge näher beleuchten und die komplizierte Rechtsmaterie in den wichtigsten Punkten zusammenfassen.

 Janus Galka
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel: 09721 71071
Tel: 01520 218 19 45
Web: http://www.rechtsanwalt-galka.de
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Beamtenrecht, Baurecht
Preis: 119 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

a) Rechtsgrundlage

Die Befugnis, Straßenausbaubeiträge zu erheben, findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder (für Bayern beispielsweise Art. 5 BayKAG). Für die rechtmäßige Erhebung der Beiträge ist allerdings immer eine entsprechende Beitragssatzung als Grundlage notwendig. Ohne eine gültige Satzung (die Satzung wird im Gerichtsverfahren mit überprüft) sind Beitragsbescheide rechtswidrig und werden nach eingelegtem Widerspruch bzw. Klage aufgehoben.

b) Beitragstatbestand

Straßenausbaubeiträge werden im Unterschied zu den Erschließungsbeiträgen für die Verbesserung bzw. Erneuerung von Erschließungsanlagen erhoben. Merkmal der Erschließungsbeiträge ist dagegen die erstmalige Herstellung. Ob es sich im Einzelfall um Erneuerung oder aber um erstmalige Herstellung handelt, kann gerade älteren, bereits seit Jahren vorhandenen Straßen sehr strittig sein. Dabei ist allerdings dieses Merkmal von entscheidender Bedeutung. Während der Anliegeranteil im Falle von Erschließungsbeiträgen bei 90 % liegt, bewegt sich der Anliegeranteil für Straßenausbaubeiträge zwischen 50 und 80 %. Hierbei kommt es entscheidend auf den Ausbauzustand der Straße an, der anhand der im Zeitpunkt der Herstellung geltenden Ausbauvorschriften überprüft wird.

c) Beitragsmaßstab

Der Beitragsmaßstab muss sich aus der Satzung ergeben. Hierbei spielt vor allem die Grundstücksgröße und die Zahl der Vollgeschosse eine entscheidende Rolle. Grundstücke, die an mehreren Straßen anliegen, werden ggf. nicht mit dem vollen Maßstabsfaktor herangezogen. Ebenso werden gewerblich genutzte Grundstück in der Regel stärker belastet.

Auf die tatsächliche Nutzung der Straße kommt es indes nicht an, da die Beiträge regelmäßig an die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Straße anknüpfen.

d) umlagefähiger Aufwand 

Nicht die gesamten Ausbaukosten müssen von den Anliegern getragen werden. Vielmehr wird je nach Straßenkategorie ein prozentualer Anteil als Gemeindeanteil weggerechnet. Dabei muss auch die Zuordnung der Straßenkategorie sachgerecht sein und ggf. durch die Gemeinde belegt werden. Auch hier liegen entscheidende Faktoren, die eine Beitragspflicht ggf. um einige Tausend Euro absinken oder ansteigen lassen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sehr komplex ist. Viele Beitragsbescheide sind aufgrund der vielfältigen Voraussetzung aus Gesetz und Rechtsprechung fehlerhaft. Gerade bei hohen Beitragsforderungen lässt sich durch eine qualifizierte Widerspruchs-/Klagebegründung die Beitragslast deutlich senken oder gar ganz aufheben.

RECHTSANWALT
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel. 09721 71071

Pleichertorstraße 10
97070 Würzburg
Tel. 0931 32907179

www.rechtsanwalt-galka.de
info@rechtsanwalt-galka.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Baurecht, Architektenrecht Erschließungsbeiträge - Wichtige Einnahmequelle für Gemeinden und Ärgernis für Grundstückseigentümer