Wer zahlt für die verlängerte Bauzeit durch Frost und Witterung?

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Die Frage birgt Konfliktpotenzial, denn nicht alle Bauzeitverzögerungen sind wirklich gerechtfertigt.

Das Problem Witterung und Bauzeit regelt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B in § 6 Abs. 2 Nr. 2). Das setzt aber bereits voraus, dass die VOB/B überhaupt rechtswirksam in den Bauerrichtungsvertrag einbezogen wurde. Bei privaten Bauherren ist das nämlich nur dann der Fall, wenn die VOB/B dem Bauherrn übergeben wurde, es reicht also nicht, hierauf nur Bezug zu nehmen.

Nach der VOB/B gelten Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen gerechnet werden muss, nicht als Behinderung. Der Bauunternehmer hat also auch bei relativ schlechtem Wetter noch keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit. Er muss den Bau trotz Schnee und Eis fristgerecht fertig stellen. Die VOB/B erlaubt allerdings Ausnahmen von dieser Regelung, unter anderem bei „höherer Gewalt“ und „unabwendbaren Umständen“. Extrem schlechtes Wetter zählt dazu.

Was aber ist schlechtes Wetter? Ab wann darf sich der Bauunternehmer auf das sprichwörtliche „Schlechtwetter“ berufen? Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits 1973 ein Urteil gefällt (BGH, Urteil vom 12.07.1973 – VII ZR 196/72). Dabei haben die Richter genaue Vorgaben gemacht. Als besonderes Witterungsereignis gilt beispielsweise eine tägliche Niederschlagsmenge von 64 Millimeter pro Quadratmeter, wenn die maximale durchschnittliche Niederschlagsmenge bei 40 bis 50 Millimeter pro Quadratmeter am Tag liegt. Auch lang anhaltende ungewöhnliche Kältewellen im Winter zählen zu diesen besonderen Witte-rungsereignissen. Typische Beispiele hierfür sind, der Winter 1978/79 in Norddeutschland, auch der ungewöhnlich starke Eisregen 1978, oder der strenge Winter 1995/96. In solch einem Fall verlängert sich die Bauzeit. Der Bauunternehmer muss den Bauherrn unverzüglich und schriftlich darüber informieren, wenn er wegen der Witterung nicht weiter arbeiten kann. Und er muss die Arbeiten unverzüglich fortsetzen, sobald es das Wetter wieder zulässt.

Insgesamt betrachtet sind solche besonderen Witterungsereignisse daher eher die Ausnahme. Als Beurteilungsgrundlage werden daher in der Regel die Mittelwerte des Wetterdienstes herangezogen und zwar über einen Zeitraum von zehn Jahren. Weil gerade das Wetter immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führt, kann allen am Bau Beteiligten nur angeraten werden, die Regelung nicht der VOB/B zu überlassen, sondern rechtzeitig im Vertrag detaillierte Regelungen festzuschreiben.

  

Leserkommentare
von Ilala am 19.11.2010 12:29:31# 1
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