Wie weit reicht der Umfang der Nacherfüllung beim Kauf zwischen zwei Unternehmen?

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Beim Kaufvertrag zwischen Unternehmen erstreckt sich der Umfang der Nacherfüllung weder auf Einbau- noch auf die Ausbaukosten.

Lieferung mangelhafter Dämmplatten

Der Erwerber von Baumaterialien stellte beim Einbau dieses Materials Mängel fest. Die Dämmplatten waren weicher als üblich. Der Hersteller erklärte, dass die Platten den geltenden DIN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Daraufhin baute der Erwerber das Material ein.

Markus Koerentz
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Mangelkenntnis nach Einbau

Nach Fertigstellung der Dacharbeiten stellte sich im Rahmen einer Untersuchung heraus, dass das erworbene Baumaterial nicht den geltenden Anforderungen entsprach und deshalb erneuert werden musste. Der Erwerber erneuerte die Dämmplatten, indem durch Ausbau des defekten Materials und Neueinbau von Platten die nicht mit Mängeln behaftet waren.

Aus- und Einbaukosten beansprucht

In dem sich anschließenden Gerichtsverfahren verlangte er Ersatz der Aus- und Einbaukosten. Nur die Ausbaukosten erhielt er ersetzt. Das wegen der Einbaukosten in 2. Instanz beauftrage OLG Frankfurt entschied durch Urteil vom 21.06.2012, Az. 15 U 147/11, dass § 439 Abs. 1  BGB in Bezug auf den Umfang der Nacherfüllung nur die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann.

Umfang des Nacherfüllungsrechts

Die Kosten des Einbaus werden nicht verfasst. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach der der Veräußerer entsprechend geltendem Europarecht dazu verpflichtet ist, den Einbau der nachgelieferten Baumaterials selbst vorzunehmen oder die Einbaukosten erstattet zu erhalten findet beim Erwerb durch Unternehmer keine Anwendung.

Keine Übertragung des Verbraucherschutzes

Dem entsprechend schuldete die Lieferantin weder Erstattung der Ein- noch der Ausbaukosten, diese wurden im Wege der Anschlussberufung ebenfalls nicht zugesprochen. Dieses Ergebnis hält sich auch im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese begründet abstellend auf den Wortlaut und den Zweck des Verbraucherschutzes eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern damit, eine weitere Ausdehnung der in europarechtskonformer Auslegung der Norm gebotenen teleologischen Reduktion widerspreche dem erklärten Willen des deutschen Gesetzgebers.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: Die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Handelt es sich bei den Kaufvertragsparteien um Unternehmer ist die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unanwendbar. Nach dem geltenden deutschen Recht gibt es dann keine Grundlage für die Übernahme des im Zusammenhang mit der Nacherfüllung erforderlichen Einbaus, bzw. dessen Kosten.

Das Ergebnis ist stimmig, denn nach § 377 HGB besteht die kaufmännische Untersuchungspflicht die den Unternehmer dazu verpflichtet das ihm gelieferte Material zu untersuchen und vorgefundene Mängel unverzüglich zu rügen ( Rügepflicht ).

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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