Amtsangemesse Beschäftigung

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Beamte sind ja, bis auf die sog. Politischen Beamten nicht entlassbar. Trotzdem kann es ein Bedürfnis des Dienstherrn geben, Beamte auf andere Positionen zu bringen. Dies kann sachliche oder auch persönliche Gründe haben. Insbesondere bei höheren Besoldungsgruppe ist eine Umsetzung oder Versetzung oft ein Problem, weil entsprechende Stellen nicht zur Verfügung stehen. Nicht selten werden Behörden dann kreativ und schaffen einfach neue Aufgaben, die dann von dieser Person erledigt werden sollen. Aber in aller Regel entsprechen diese Aufgaben nicht dem Status, den der betroffene Beamte vorher innehatte und öfters kann man davon ausgehen, es sind nicht nur Degradierungen im Ansehen, sondern Beschäftigungsprogramme, um ein Personalproblem zu lösen.

Das Bundesverwaltungsgericht ( 2 A 5.01 vom 23.5. 2002) hatte so einen Fall zu entscheiden, der ein wenig danach aussah, dass eine missliebige Person abgeschoben wird. Ein mit B 3 besoldeter Unterabteilungsleiter mit bis zu dreihundert Beschäftigten wird Leiter einer Projektgruppe, praktisch ohne Mitarbeiter und ohne Unterbau. Das sieht bei erster Betrachtung nach einer Abschiebung aus.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Kläger allerdings nicht recht. Wenn man den Beginn der Entscheidung liest, in dem von organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gesprochen wird, ist das Ergebnis klar.Das Gericht überprüft also nur erkennbaren Missbrauch dieses Organisationsermessens, den es allerdings nicht feststellen kann. Die Stelle hat zwar nicht den Rand, den die vorherigen Stellen hatte, aber es handelt sich, nicht widerlegbar, um eine wichtige Aufgabe, die nur von erfahrenden Kräften bewältigt werden kann und B-3- Besoldung bedeutet nach Auffassung des Gerichts nicht ausschließlich Führungsaufgabe. Auch die Hürde, dass der Kläger praktisch seine eigene Sekretärin ist, wird vom Gericht überwunden: So lange die qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund steht, sind einzelne unterwertige Tätigkeitselement unschädlich. Der Kläger kann auch nicht belegen, dass er auf dieser Stelle nicht gefordert sei, weil eben keine Arbeit anfalle. Da schon Überstunden geltend gemacht wurden, ist dieses Argument unglaubwürdig.

Mehr als eine Missbrauchskontrolle wird durch die Rechtsprechung nicht erfolgen und überdies scheint das Bundesverwaltungsgericht durchaus gewillt zu sein, die Einlasssungen des Dienstherrn wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen,Ein Schutz gegen die Abschiebung ungewollter Beamter ist also nicht in größeren Umfang gegeben.